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Das neue Versicherungsrecht : Vortrag im Verein zur Verbreitung von Rechtskenntnissen zu Berlin. I.
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Aus dein Lande der Freiheit

beitragen können. Sie dient dazu, einerseits die Einsicht in die Vorteile und Wohltaten der Versicherung in ihren mannigfachen Zweigen zu vertiefen, ander­seits dem Versicherten den rechten Einblick in seine Rechte und Verbindlichkeiten zu gewähren und ihm so einen gewissen Rückhalt in seinem Verhältnis zu seiner Versicherungsgesellschaft zn verschaffen, vor allein aber das Verständnis sür die notwendigen Lebensbedingnngen der Versicherung zu erwecken und damit die unausbleiblichen Ansprüche und Verbesserungswünsche auf das Maß des Mög­lichen und Erreichbaren zurückzuführen und manche Quelle des Mißtrauens gegen die Versicherung zu beseitigen, das der vollen Entfaltung ihrer segens­reichen Wirksamkeit bisher hinderlich gewesen ist.

Aus dem Lande der Freiheit

von Dr. Arthur Rochs

Legislative Topfguckereien

ie amerikanische Nationalkrankheit der gesetzgeberischen Regulier- und Schikaniersucht geht so weit, daß man sich wie bereits angedeutet auch nicht davor scheut, die verfassungsmäßig ver­bürgten Grundrechte anzutasten und zu verletzen, wenn freilich auch immer nur unter einer gewissen verhüllenden Drapierung. Mitunter bleibt besagte Drapierung aber doch ganz verzweifelt durchsichtig. Wurde schon an andrer Stelle gezeigt, daß die Bestimmungen der Bundes­verfassung nur zu oft bei zahlreichen Konflikten mit den Gesetzen der Einzel­staaten in ärgste Bedrängnis geraten, so fehlt es auch keineswegs an zahlreichen Fällen, in denen sich die Bundesgesetze selbst nicht mit den in der Bundesverfassung niedergelegten Grundsätzen in Einklang bringen lassen.

Wie stolz ist nicht jeder Amerikaner auf die in seinem Lande durch die Konstitution garantierte absolute Preßfreiheit!

In Wirklichkeit hat die Sache aber ihren gewaltigen Haken ja, bei Lichte betrachtet sogar deren mehrere.

Und zwar erstens in der Form von äußerst strengen Schadenersatzparagraphen in nahezu allen Staatsgesetzgebungen, die den vielgeplagten Zeitungsmann auch dann noch nicht einmal schützen, wenn er imstande ist, den Beweis der Wahrheit für seine Behauptungen zu erbringen.

Während des letzten Jahrzehnts hat der Kongreß in Washington aber auch noch ein Gesetz angenommen, das in bezug auf eine spezielle Angelegenheit die Preßfreiheit überhaupt aufhebt, indem es für einen besonderen Fall die Beförderung der betreffenden Preßerzeugnisse durch die Post ganz und gar ver­bietet. Wer nun aber glauben sollte, es handle sich hierbei um etwas ganz besonders Furchtbares und Verwerfliches, der wird nicht wenig in Erstaunen versetzt werden, wenn er erfährt, daß es sich bei dieser Suspendierung der