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und ein Amtsrichter R. in einen persönlichen Conflict. Ersterer gehört der nationalen Partei an. Letzterer ist strammer Augustenburger; obwohl der Letztere seinen Gegner schon vordem einmal die unter Männern in Ehrensachen übliche Genugthuung verweigert hat, benutzt er taktvoll die Gelegenheit jener Geldsammlung, um dem Nationalen um früherer in der Landessache gesammelter Gelder willen den Verdacht der Unehrlichkeit und Untreue zu insinuiren. Dieser verlangt sofortigen Widerruf der Beleidigung und greift schließlich, als der Amtsrichter sich dazu nicht bereit findet, zu dem letzten Schutzmittel gegen derartige Bubenstreiche, dem Stock. Der gemißhandelte Amtsrichter denuncirt bei der kteler Staatsanwaltschaft, wird aber nach dem wohl bei allen Staatsanwälten für solche Fälle der einfachen Realinjurie herkömmlichen Formular auf den Weg der ihm zustehenden Privatklage verwiesen. Leider machen es nunmehr auch mehrere Advoeaten wie der kieler Staatsanwalt und wollen mit der Anklage gegen Gr. R. Nichts zu thun haben; der Amtsrichter scheut sich aber, selbst seine Ehrensache vor der Strafkammer zu plaidiren — und so hat er die Stockschläge noch heute ungesühnt sitzen. Der Amtmann ist unangefochten. Landrath in einer guten alten Stadt Schleswigs, der Amtsrichter dagegen von seiner vorgesetzten Dienstbehörde wegen unwürdigen außeramtlichen Verhaltens disciplinarisch belangt worden. Und obwohl die Staatsanwaltschaft weder über Landräthe, noch über Amtsrichter irgend eine Disciplinar- oder sonstige Gewalt auszuüben hat, macht Herr Hänel zu Gunsten seines Parteigenossen in seiner Diatribe gegen die Staatsanwälte von jenem Histörchen doch die brauchbare Nutzanwendung, daß Jedermann daraus ersieht, wie in Schleswig-Holstein vermöge der Herrschaft der Staatsanwaltschaft richterliche Beamte von höheren Verwaltungsbeamten ungestraft gemißhandelt, jene obenein dis- civlinirt, diese befördert werden!
Aus Schwaben.
6. December.
Die Thronrede, mit welcher gestern König Karl die neue Ständever- sammlung eröffnet hat. befleißigt sich der sachlichen Kürze, welche die Feder des Hrn. v. Geßler vortheilhaft auszeichnet. Geschäftlich und bescheiden vermeidet sie diesmal Anspielungen, wie die auf das „vierhundertjährige Verfassungsleben", in welchen sich noch die letzte Thronrede vom 20. Febr. d. I. gefallen hatte. Auch die wehmüthige Sympathie für ..das schöne Reich, das bis dahin seine Geschicke mit uns getheilt und nun von uns geschieden" hat keine Wie-