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der vollendetste Ausdruck des Gedankens der am Verbrecher zu vollziehenden, fortschreitenden Erziehung zur Freiheit anzusehen, daß die vorgeschlagenen Abweichungen immer nur geringfügiger, meistens localen Verhältnissen entnommener Natur sind und daß im Wesentlichen Progressiv- und irisches System als synonyme Bezeichnungen gelten können.
Als einer der neuesten Zeugen für das letztere ist namhaft zu machen der Oberappellations-Gerichtsrath Frhr. v. Groß in Weimar, der 1865 — dem Beispiel des Prof. v. Holtzendorff folgend — die englischen und irländischen Gefängnißeinrichtungen an Ort und Stelle studirte und später einer Commission für Gefängnißwesen in Weimar prästdirte, deren Thätigkeit leider durch die Zeitereignisse eine dauernde Unterbrechung erfahren hat. Herr v. Groß veröffentlichte seine Ersahrungen und Vorschläge in den „Blättern für Gefängnißkunde" unter dem Titel „die Uebertragbarkeit des irländischen Gefängnißsystems auf deutsche Verhältnisse." Neuerdings ist auch eine in Jena im vorigen Jahr von derselben Autorität gehaltene Vorlesung, „eine Wanderung durch irländische Gefängnisse", in der bekannten Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge (Heft 60) zum Abdruck gelangt. Zur allgemeinen Kenntnißnahme des Gegenstandes, um den es sich hier handelt, ist besonders diese einfach, anschaulich und übersichtlich abgefaßte Schrift dem größeren Publicum zu empfehlen. Der Verfasser legt den Werth des complicirten und doch so bewunderswerth einheitlichen Mechanismus des irischen Strafhaftsystems in überzeugender Weise dar, er zeigt, „daß dasselbe das Streben und die Selbstbeherrschung des Gefangenen aufs höchste anspornt und ihn stufenweise aus schweren in bessere Tage — der Freiheit entgegen führt und dadurch zur Freiheit erzieht", und schließt seine Abhandlung mit dem Ausdruck seiner Ueberzeugung, „daß der Grundgedanke des irischen Gesängnißsystems, nämlich der, den einzelnen Verbrecher in einer Reihe von Abstufungen zu dem höchsten Endziel, zum vernünftigen Gebrauch seiner Freiheit hinzuleiten, eine große anthropologische und psychologische Wahrheit ist, deren Verwerthung für ihre Gefängnißeinrichtungen auch anderen Nationen als der irländischen nur dringend anempfohlen werden kann."
Es liegt in diesen Worten eine ernste, nicht zum ersten Mal ausgesprochene Mahnung, eine Mahnung, die wiederholt von Männern der Wissenschaft wie von Praktikern an Alle, die zu der Entwickelung des Gefängnißwesens beizutragen im Stande sind, gerichtet worden und die leider, vor Allem in Preußen, fast vollkommen unberücksichtigt geblieben ist. Wir beabsichtigten nicht, die preußische Regierung dafür ausschließlich verantwortlich zu machen. Allerdings scheint es uns ein berechtigtes Verlangen, daß dieselbe längsteine Commission von Sachverständigen zur Untersuchung der Gefängnißeinrichtungen nach Irland hätte schicken sollen, und in den gelegentlichen Versicherungen