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Was Gefängnißwesen in Preußen.
In den Annalen der Thätigkeit des preußischen Landtags gibt es kaum ein weniger befriedigendes, dürftigeres Capitel als dasjenige, in welchem die Behandlung der Gefängnißangelegenheit verzeichnet ist. Seit einer Reihe von Jahren ist es stehender Gebrauch geworden, daß die hier schwebenden Fragen, Fragen der gewichtigsten Natur und von staatsrechtlicher Bedeutung, in der Zeitdauer von einer halben oder Viertelssitzung des Abgeordnetenhauses flüchtig berührt und dann unter Bewilligung der betreffenden Etats- Positionen fallen gelassen werden. Gelegentlich faßt das Abgeordnetenhaus eine Resolution, es erinnert sich an den Umstand, daß in Preußen fortwährend eine Strafe vollzogen und der Vollzug durch die Bewilligung der erforderlichen Gelder seitens der Volksvertretung ermöglicht wird, die gesetzlich gar nicht eingeführt ist; es beschließt (wie in der Session von 1864) zu erklären: „daß die Vollstreckung der Zuchthausstrafen in der Form der Einzelhaft nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie durch das Gesetz geregelt wird" und mit dieser Erklärung ist alsdann sür das Abgeordnetenhaus, dessen Willensmeinung unberücksichtigt bleibt, für den Staat, dessen gesetzliche Vorschriften bei Seite gesetzt erscheinen, für die Gefangenenbevölkerung, die ein Recht zur Reelamation hätte, dasselbe aber nicht geltend machen kann — die Sache abgethan.
In den letzten Jahren ist es selbst zu irgend welchen Erklärungen über diese Materie gar nicht mehr gekommen, die Sache nahm einen noch glatteren, harmloseren Verlauf. In der Session von 1863 beantragte der Abg. Dr. v. Bunsen. eine Commission zur Untersuchung des Gefängnißwesens einzusetzen, blieb aber damit in der Minorität. Die Erinnerung an die früheren erfolglosen Bemühungen des Abgeordnetenhauses, von § 82 der Verfassung Gebrauch zu machen, mochten nicht eben ermuthigend gewirkt haben. In der Session von 1866 stellte der Abg. Dr. Eberty den Antrag: die Staatsregierung aufzufordern, dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt einen eingehenden Bericht über die Principien, welche von der Negierung bei der Leitung des Gefängnißwesens befolgt und angewendet werden, zukommen zu lassen. Der Antrag war nicht sehr glücklich formulirt, indessen konnte er von allen Denen angenommen werden, welche dem Gegenstand selbst näher zu treten und ihn nicht blos gelegentlich bei Berathung des Etats abgemacht zu sehen wünschten. In diesem Sinne war er auch von dem Antragsteller mo- tivirt worden; derselbe bezeichnete ihn als ein Mittel, um nur erst einen Fuß in den Steigbügel heben zu können. Gleichwohl ward der Antrag abgelehnt, aus Gründen, für die uns jede Erklärung fehlt, wenn wir sie nicht etwa auf
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