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und zur Betheiligung an den öffentlichen Zuständen, wie sie thatsächlich vorhanden sind, eingeladen wird. Mindestens in den neuen Provinzen und einem Theil der alten tragen diese Zustände eine individuelle Physiognomie. Soll der Weckung der Volkstheilnahme an denselben ein allgemeiner Umschmelzungs-. Proceß nach g, priori festgestelltem Muster vorangehen, so ist die Sache um ein Menschenalter verschoben und wird eine Vorarbeit gefordert, welche weit schwieriger ist, als die Erreichung des Zweckes, zu welchem sie unternommen werden soll.
Bei der Ausdehnung, die der Staat bereits gegenwärtig hat, und in Rücksicht aus die Ausdehnung, die er noch gewinnen soll, erscheint dringend- geboten, dem Volk gewisse locale Centren zu erhalten, an welche es sich mit der Thätigkeit, die von ihm gefordert wird, anlehnen kann. Diese Thätigkeit soll sich ja nur auf einen beschränkten Kreis von Dingen erstrecken: die Forderung möglichst freier und individueller Bewegung innerhalb dieses ist darum mit der Idee der Staatseinheit völlig vereinbar. Die Nothwendigkeit des Aufgehens in und der Hingabe an den einen Staat wird sich ungleich leichter erfüllen, wenn sie von vornherein auf gewisse Grenzen beschränkt und mit Bürgschaften dafür ausgestattet wird, daß das Maß der an die Allgemeinheit zu opfernden Individualitäten auf das Nothwendige beschränkt wird und daß der künftige Einheitsstaat nicht die Forderung stellt alle Details des öffentlichen Lebens umgestalten zu wollen. Die Einheit des Staats glauben wir gewährleistet, wenn durch die Volksvertretung desselben eine feste Grenze zwischen den politischen Einrichtungen gezogen wird, welche um des Ganzen willen einen bestimmten Zuschnitt tragen und auf einen Punkt gerichtet werden müssen, und denen, welche sich nach dem örtlichen Bedürfniß individuell gestalten und je nach den für die Selbstverwaltung vorhandenen Mitteln befriedigen dürfen. Wird diese Grenzlinie an der richtigen Stelle und mit der gehörigen Deutlichkeit gezogen, so sind alle Befürchtungen für mangelnde Einheit des Staates und seine Verwaltung beseitigt. Glaubt man aber, daß diese Einheit nür durch Uniformität der Institutionen erzielt werden kann, so verzichte man aus die Selbstverwaltung ein für alle Mal: mit einem uniformen und schlechthin centralt- sirten Staat ist dieselbe unvereinbar, mag dieser Staat absolutistisch, schein- constitutionell oder wirklich konstitutionell eingerichtet sein.
In dieser Ueberzeugung und von der Ansicht ausgehend, daß möglichst freier Spielraum für die provincielle Individualität in gleicher Weise der Sache der Selbstverwaltung wie der des preußisch-deutschen Zukunftsstaats zu Gute komme, begrüßen wir die Anfänge der hannoverschen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung — so gegründet die Ausstellungen an dem gegenwärtig geltenden Regulativ auch sein mögen — als einen bedeutungsvollen Fortschritt.