Die Entstehung der Banken und Pfandhäuser in Deutschland.
Geschichte des Wuchers in Deutschland bis zur Gründung der heutigen Zinsengesche, aus handschriftlichen und gedruckten Quellen dargestellt von Max.Neumann, Dr. und Docenten der Rechte an der Universität Bses- lau. Halle 1865.
Das Recht der römisch-katholischen Kirche untersagte in weitester Ausdehnung, die Nutzung fremden Capitales zu vergüten. Als dieses Zinsenverbot, ausgerüstet mit der ganzen geistlichen und weltlichen Macht der Kirche, vornehmlich seit der Zeit der Karolinger in Deutschland Eingang gewann, fand es in den weltlichen Gesetzen der Kaiser, Landesfürsten, Städte, in den Nechts- büchern u. s. w. fast bedingungslose Anerkennung; in dem Betriebe des täglichen Verkehrs dagegen wurde es, sobald dieser sich weiter ausbildete und besonders den persönlichen Credit entwickelte, als naturwidrig auf das heftigste bekämpft. Am Ende dieses großartigen und in der Geschichte des Rechtes und der Volkswirthschaft einzigen Kampfes, dessen Detail obige Schrift mit vielen neuen Resultaten für die deutsche Jurisprudenz und Nationalökonomie streng quellenmäßig darlegt, zwang der Verkehr im sechzehnten Jahrhundert die Gesetzgeber, wenigstens die 5 und 6 Proccnt Zinsen anzuerkennen, an deren Schranke wir eben jetzt zur völligen Beseitigung jenes kirchlichen Zincverbvtes n,it aller Macht rütteln. Aber bereits im Miltelalter vermochte das Wuchergesetz unsere Gesetzgeber doch nicht so weit von dem natürlichen Boden des Capitalvcrkehrs zu entfernen, daß sie nicht, entsprechend der Natur des deutschen Rechtes. in einigen wichtigen Ausnahmen die Forderung von vereinbarten Zinsen für die vertragsmäßige Nutzung fremden Capitales gestatteten. Eine dieser Ausnahmen bilden die zinsbaren Darlehne der Wechsler.
Seit früher Zeit erforderten die deutschen Münzzustände den Geschäftsbetrieb von Wechslern. Da nämlich die Kaiser das Münzregal als Kauf- Waare. Geschenk oder sonst an geistliche und weltliche Fürsten übertrugen, entstand im Reiche durch die verschiedenen Münzfüße, durch die absichtliche oder unabsichtliche Veränderung des Münzgchaltes eine unglaubliche Verwirrung; diese steigerte sich dadurch, daß die Fürsten das Münzrcgal als er- Grenjbote» I. 18V5. 2 t