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Das Reich und das Reichsland. 1
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Das Reich und das Reichsland

>cit einem Menschennlter sind die Elsaß-Lothringer bemüht, ihrem Lande die verfassungsmäßigen Rechte eines deutschen Bundes­staats zu verschaffen. Schon am April 1871 wenig Wochen nach dem Präliminarfrieden von Versailles haben ldie unterelsässischen Notabcln beschlösse», für die Provinz Elsaß- Lothringen eine möglichst ausgedehnte Autonomie nnd eine Vertretung bei den großen politischen Neichstörperu (Reichstag und Bundesrat) zu verlangen. Am 22. Dezember 1877 hat der Landesausschuß auf Autrag des Abgeordneten Ferdinand Schneegans den Wnnsch ausgesprochen, es möge dem Lnude eine eigne Verfassung als Buudesstaat mit dem Sitz der Bundesregierung in Straß- bnrg und der Vertretung im Bundesrat zugestanden werden. Am 7. März 1878 ist ferner im Landesansschuß ein Antrag Kempf, Köchlin nnd Mieg- Köchlin angenommen ivorden, der eine wörtliche Wiederholung des erwähnten Antrags Schneegans enthielt. Am 14. Februar 1882 hat der Landesansschuß auf Antrag des Abgeordneten Grad die Landesregierung ersucht, die nötigen Schritte bei der Neichsregierung zn thnn, Elsaß-Lothringen eine endgiltige, seine politischen Befugnisse regelnde Verfassung zu geben. Auch der Reichstag hat am 27. Mnrz 1879 auf Antrag der vier Äuwnomisten Karl August Schneegans, North, Ruck und Lorette den Beschluß gefaßt, deu Reichskanzler zu ersuchen, daraus hinzuwirken, daß Elsaß-Lothringen eine selbständige, im Lande befindliche Regiernng erhalte.

Das Verlangen der Elsaß-Lothringer nach voller Gleichstelluug ihres Landes mit den dentschen Bnudesstaaten ist allerdings nnr vnni zzr^uo salis zn verstehn. In Wirklichkeit wird die Gleichberechtignng nur auf deu Gebieten erstrebt, auf denen sie Vorteil bringt, nicht auch auf deu Gebiete», auf denen sie Lasteu auferlegt. DasAusnahmegesetz" ans dein Gebiet des Unter- stütznngswohnsitzes, d. h. das französische Gesetz vom 24. Vendemiaire des

Grenzboten I V 1901 L4