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Gedanken zum Fall Krosigk
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Gedanken zum Fall Urosigk

Jnstanzenwesen ungestrafter betrieben werden als beim Militär. Familien­beziehungen oder Geldbeutel spieleu ja uvtorisch bei der Regierungslanfbahn vielfach eine bedenkliche Rolle. Noch mehr wird darüber in der akademischen Karriere geklagt, und jedenfalls mit noch größerm Recht in der großstädtischen Selbstverwaltung. Der Superlativ aber ist dort anzutreffen, wo er von Gegnern des sogenannten Militarismus am wenigsten getadelt wird, obwohl sie ihn kennen: in der Verwaltung unsrer großen Erwerbskorporatiouen, der Aktienunternehmungen, Großbaukeu u. dergl. Hier hat der Nepotismus schon schweren Schaden angerichtet und droht mit noch schwererm. Man sollte sich also lieber hüten, den Fall Krosigk wieder in dem besprochnen Sinne aus­zubeuten, namentlich auf parteiliberaler Seite.

Ebenso entschieden muß aber auch der bei dein Falle Krosigk gegen die Militärstrafgerichtsbarkeit erhabne Vorwurf zurückgewiesen werden, als ob ihr auch in der neuen Verfassung wegen der Teilnahme der Offiziere die Fähigkeit zn unparteiischer Rechtspflege fehle. Schon äußerlich ist das insofern falsch, als die Mitwirkung der Juristen bei den militärgerichtlichen Hauptverhandlungen mindestens ebenso stark ist wie bei den Schöffen- und Schwurgerichten. Der Vertreter der Anklage und der Leiter der Verhandlung sind Juristen, und au der Finduug des Wahrspruchs nehmen Juristen teil, was bei den Schwur­gerichten in der Schuldfrage uicht der Fall ist. Die Annahme, daß die Offizier­richter weniger geneigt seien, den für den Angeklagten und überhaupt für die parteilose Gerechtigkeit geltend gemachten Einfluß der juristischen Gerichtspersonen zu respektieren, als z. B. die Schöffen, ist völlig grundlos. Wer den oft übergroßen Respekt, den die Offiziere dem juristischen Sachverstand der Auditeure beim frühern Verfahren zollten, kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, wird dieser Behauptung ohne weiteres beipflichten. Daß blinde, übertriebne Rücksicht auf strenge Disziplin oder gar Standesinteressen oder vollends Liebedienerei nach oben die Offizierrichter in der Regel ungünstiger beeinflussen sollten, als allerhand Vorurteile Schöffen und Geschworne beeinflussen können, ist selbst ein durch nichts zu begründendes Vorurteil. Irrtümer, andre Schwachheiten und Befangenheiten kommen überall vor, aber daß der berufsmäßig ganz be­sonders zu strikter Pflichterfüllung erzogne Offizier den Ernst seiner Richter­pflicht weniger empfinden, weniger Achtung vor dem geschriebnen Recht haben sollte, wie der Schöffe und der Geschworne, vollends wenn die juristischen Mitrichter, wie sichs gehört, dafür eintreten, ist Unsinn. In Gumbinnen hat in derselben Sache das Kriegsgericht freigesprochen, das Oberkriegsgericht ver­urteilt. Sind die Offiziere des Kriegsgerichts unbefangen, die des Oberkriegs­gerichts befangen gewesen? Etwa weil der Gerichtsherr Berufung eingelegt hat? Auch nicht der Schatten eines Beweises oder einer Wahrscheinlichkeit kann für diese eine geradezu ungeheuerliche Beleidigung enthaltende Annahme erbracht werden. Kein Mensch hat und darf erfahren, wie die einzelnen Richter, die juristischen und die militärischen, gestimmt haben. Der furchtbare Ernst der Sache war ihnen allen klar, sie hatten Gott znm Zeugeil ihrer ge­wissenhaften unparteiischen Pflichterfüllung angerufen, und wir haben ihnen,