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Zur Frage der Vorbildung der höhern Verwaltungsbeamten
wurde, so liegt die Annahme nahe, daß die Berufsjuristen, von deren Leistungsfähigkeit im Grunde genommen unsre ganze Gesetzgebung abhängig geblieben ist, ihre Aufgabe nicht ausreichend erfüllen können. Dann wird man auch in der öffentlichen Kritik, von der die Mängel aufgedeckt worden sind und die Verbreitung der Unzufriedenheit heraufbeschworen worden ist, das Heilmittel suchen und sie für berufeu halten, zuverlässige Grundsätze zum Gemeingut aller denkfähigen Staatsbürger zu machen. Es wird nuu darauf ankommen, zu zeigen, daß wir der Berufsjustiz eutwachsen sind.
Zur Frage der Vorbildung der höhern Verwaltungsbeamten in Preußen
n Preußen ist die Frage der Vorbildung und des Vorbereitungsdienstes der höhern Verwaltungsbeamten — Gesetz vom 11. März 1879 und Regulativ vom 30. November 1833 — brennend gewordeu. Sie wird zur Zeit im Schoße des Staatsministeriums erwogen nnd vielleicht bald zu einem gewissen Abschlüsse gebracht werden.
In der Öffentlichkeit wird von der einen Seite eine Verlängerung des Universitätsstudiums von drei auf vier Jahre gefordert, unter Verkürzung des jetzt vorgeschriebnen vierjährigen praktischen Vorbereitungsdienstes um ein Jahr, und zwar so, daß die Beschäftigung bei den Gerichten statt zwei nur. ein Jahr dauern, die Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden aber unverändert bleiben soll. Von andrer Seite wünscht man die durch das Gesetz von 1879 eingeführte Trennung in der Vorbildung der künftigen Nichter und Ver- waltuugsbeamten wieder aufgehoben zu sehen. Von dritter Seite fordert man die Einführung eines Tentamens nach zweijährigem Universitütsstndium, die Anfertigung einer schwierigern Proberelation beim Übertritt des Referendars vom Gericht zur Negierung, eine anders als bisher bestimmte Reihenfolge der Stationen des Verwaltungsvorbereituugsdienstes und nach bestandnem Asfessor- examen eine halbjährige informatorische Thätigkeit in einem Bankinstitut, einer Landwirtschaft, einer Fabrikverwaltung. Ohne den Anspruch auf nnbedingte Vollständigkeit zu erheben, wird dies ungefähr den verschiednen Vorschlügen entsprechen.
Das Verlangen nach einer Reform enthält die Behauptung der Unzulänglichkeit des Bestehendem Solche Unzuläuglichkeit wird in der Presse und beim