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Zur Unfallversicherung der Arbeiter
von Beruf, die eigens für die Revision der Betriebe angestellt und bezahlt werden.
Daß im allgemeinen die Vernfsgenosfenschaftcn wohl bestrebt gewesen sind, die Unfallverhütung mit in den Kreis ihrer Wirksamkeit zu ziehen, ergiebt sich aus der Thatsache, daß bis zum Jahre 1891 unter den dem Reichsversicherungsamt unterstellten ältern gewerblichen Bernfsgenossenschaften 51, d. h. 86 Prozent, eigne Unfallverhütungsvorschriften erlassen hatten, während vier weitere mit Ausarbeitung solcher Vorschrifteil beschäftigt waren. Auch sind im Jahre 1891 von den gewerblichen Berufsgenosfenschaften zur Revision von Betrieben 146 Beauftragte dauernd oder vorübergehend verwendet gewesen, und der Jahresabschluß der gewerblichen Bernfsgenvssen- schaften für das Jahr 1890 weist für Überwachung der Betriebe, für Kosten bei Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, für Prämien zur Rettung von Verunglückten und für Abwendung von Unfällen einen Ausgabeposten von 340000 Mark auf. Aber damit ist noch nicht genug, noch lange nicht genug geschehen.
Das erste Erfordernis für ein ersprießliches Vorgehen auf dem Gebiete der Unfallverhütung ist die Ausarbeitung zweckmäßiger und möglichst eingehender, das ganze Arbeitsgebiet der betreffenden Berufsgenossenschaft umfassender Unfallverhütungsvorschriften. Denn diese haben, wenn sie durch das Reichsversicherungsamt genehmigt sind, die unbeschränkte Giltigkeit von Polizei- maßrcgeln. Die Mitglieder der Genossenschaft und die versicherten Arbeiter müssen sich ihnen unterwerfen, im andern Falle werden ihnen Zuschläge zu den gewöhnlichen Beiträgen oder Ordnungsstrafen auferlegt. Zuschläge jedoch bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags können empfindlich genug wirken, um die Unternehmer zn veranlassen, allen billigen Anforderungen der Berufsgenosfenschaften Rechnung zu tragen. Je eingehender aber die Unfallverhütungsvorschriften sind, je mehr sie die besondern Verhältnisse des einzelnen Betriebes berücksichtigen, eine um so größere Macht ist durch sie den Genossenschafts- vvrständen den Unternehmern gegenüber in die Hände gelegt, desto mehr wird ihnen die Aufgabe erleichtert, dafür zu sorgen, daß die Betriebseinrichtungen und Arbeitsbedingungen in den Fabriken allmählich besser werden, daß die Zahl der Verletzungen abnimmt und die Unfalllasten für die Berufsgenosfenschaften sich verringern.
Gewiß sind einzelne Verufsgenossenschaften nach Kräften bestrebt gewesen, auf diesem Gebiete tüchtiges zu leisten und Vorschriften ausarbeiten zu lassen, die auch weitgehende Ansprüche befriedigen können. Beweis dafür ist das Lpb, das auf dem letzten Bcrufsgenossenschaftstage in Hamburg der Präsident des Reichsversicherungsamts der jüngsten der gewerblichen Berufsgenosfenschaften, der Seeberufsgenosfenschnft, gespendet hat: „sie beweise durch die von ihr getroffnen und noch geplanten Maßregeln, wie gern sie bereit sei, selbst