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Die Zeugnispflicht der Reichstagsabgeordneten.
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Die Zeugnispflicht der Reichstagsabgeordneten.

ie Reichstagsabgeordncten Dr. Windthvrst und Graf von Wald­burg-Zeil haben einen Antrag beim Reichstage eingebracht, der am 10. März gegen die Stimmen der Deutsch-Konservativen an die Geschäftsvrdnuugskommissivn verwiesen worden ist und wohl demnächst den Reichstag wieder beschäftigen wird. Der Antrag lautet: Der Reichstag wolle beschließen, eine Erklärung abzugeben, daß es un­zulässig sei, einen Reichstagsabgeordneten wegen Äußerungen über Thatsachen, welche ihm in dieser seiner Eigenschaft mitgeteilt worden sind und welche er infolgedessen im Reichstage vorgetragen hat, einem Zeugniszwangsverfahren zu unterwerfen.

Sehen wir zunächst von der praktischen Bedeutung einer etwaigen ent­sprechendenErklärung" durch den Reichstag ab uud fragen wir nach der Be­gründung dieses Ausspruches gemäß den bestehenden Gesetzen, so wird von den Antragstellern und ihren Genossen der Antrag auf deu Artikel 30 der Ver­fassung des deutschen Reiches gestützt und diese Bestimmung als eine solche be­zeichnet, welche zweifellos das fragliche Recht der Zeugnisfrciheit in sich schließe. Der Artikel 30 der Reichsverfasfnng lautet wörtlich:Kein Mitglied des Reichs­tages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder fönst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden." Zu weiterer Unterstützung dieses Anspruchs wird der K 11 des deut­scheu Reichsstrafgesetzbuches angeführt, welcher wörtlich bestimmt:Kein Mit­glied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staates darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegcu seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden."

Hervorgerufen wurde der Autrag bekanntlich durch die gerichtliche Vor­ladung des Abgeordneten von Schalscha, der im Reichstage geänßert hatte, es sei ihm vou gut unterrichteter Seite mitgeteilt worden, zwei Firmen in Berlin betrieben das einträgliche Geschäft, preußische Thaler alten Gepräges in der Schweiz und Südfrankreich anfertigen zu lasfen, nm sie alsdann im deutschen Reiche als echtes Geld mit erheblichem Nutzen zu verkaufen, und der über seiue Wissenschaft von diesem, im Strafgesetzbuche nicht unter zwei Jahren bedrohten Verbrechen als Zeuge vernommen werden sollte. Für die Frage der Zeugnis- Pflicht eines Abgeordneten ohne Bedeutung ist die Thatsache, daß Herr von Schalscha offenbar nachdem er von der Strafandrohung des Z 139 des Straf-