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Die Verlängerung der Giltigkeitsdauer des Sozialistengesetzes.
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Die Verlängerung der Giltigkeitsdauer des ^ozialisten-

gesetzes.

m 30. September dieses Jahres läuft nach dem Gesetze vom 24. Mai 1884 der Termin al>, bis zu welchen, die Giltigkeit des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Sozialdemokratic verlängert war. Die preußische Regierung hat abermals beim Bundesrate den Antrag eingebracht, diese Dauer bis znm 30. September 1891 zu verlängern, und der Bundesrat ist ihm in der letzten Zeit beigetreten. Der Antrag des Bundesrates ist bereits dem Reichstage zugegangen, und dieser wird demnächst Stellung dazu zu nehmen haben. In der Begründung des Gesetzentwurfes ist gesagt, daß es Nieder den Gegnern des Gesetzes gelungen sei, in der überwiegenden Mehrheit der Nation den Glauben an die ersprießliche Wirkung des Gesetzes zu erschüttern, noch daß sich behaupten lasse, diese Wirkung mache sich bereits in dein Maße fühlbar, um definitiv nnf das Gesetz verzichten zn können. Die erhebliche Ver­mehrung der Neichstagsabgeordueten, welche der sozialdcmokratischen Fraktion angehören, sowie die Ermordung des Pvlizeirats Rnmpff erscheinen der Be­gründung als Momente, welche für den Fortbestand des Gesetzes sprechen. Man wird heißt es weiter nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß, was die sozialdemvkratische Bewegung an Breite gewonnen, sie au Intensität und revolutionärer Energie wenigstens znm Teil eingebüßt habe. Die sozialdemokra- tischen Wühler verlangen von ihren Vertretern heute eine ernsthafte Beteiligung an den Aufgaben der legislativen Gewalten, namentlich derjenigen, die zur ge­setzgeberischen Losung der sozialpolitischen Probleme führen. Man muß an der Hoffnung festhalten, daß vor dem Ernste dieser Aufgaben die revolutionären Grenzboten I. 188«. 49