Beitrag 
Der Juristenstand und das öffentliche Recht.
Seite
104
Einzelbild herunterladen
 

Der Iuristenstand und das öffentliche Recht.

s ist ein Zeichen des politischen Niederganges eines Volkes, wenn in ihm das Studium des Privatrcchts überwuchert. Der Jnristen- stand, der vermöge seines Vernfes vor allen andern dazu bestimmt ist, für die leitendeil Gedanken seines Volkes die nötige Formn- lirung zn finden, verliert, indem er sich lediglich den Kontroversen des Privatrcchtes zuwendet, den Zusammenhang mit der Nation. Versinkt diese wiederum in Knechtschaft, wird das öffentliche Leben in ihr getötet, so fehlt es den höher gebildeten Klassen an einem entsprechenden Felde der Thätigkeit, und dann ist es die richterliche Magistratur und die jnristischc Professur, welche auf dem Gebiete des Privatrechts die Geister in Anspruch nimmt, für welche es sonst an Entfaltung gebricht. Jedeufalls ist es eine eigentümliche Erschei­nung, daß in Rom die Blüte der Ziviljnrisprndcnz mit dem Niedergange des Staatslebens zusammenfällt, nnd daß in demselben Maße, in welchem das Interesse des Volkes an seinen Geschicken nnd dem Schicksale des Staatsganzen abnimmt, das Privatrecht sich einer regeren Pflege erfreut. Unter dem jammer­vollsten Regiments der römischen Cäsaren findet das Zivilrecht die höchste Ent­wicklung, der Stand der Ziviljuristen nimmt überHand nnd wird die Pflanzstätte des gesamten Beamtentums; Proviuzialstatthaltcr, Generale und Premierminister gehen aus der Schule des Privatrechts hervor, und gerade ein Monarch, dessen Regieruug und Leben die geringste Achtung nnd Liebe bei Mit- nnd Nachwelt erhalten hat, vermag es, in dem (üorxus suris eivilis ein Privatrechtsbuch zu schaffen, welches bis auf den heutigen Tag bei alle» gebildeten Nationen, mit Ausnahme der Engländer, die Grundlage der privaten Rechtswissenschaft und Gesetzgebung geblieben ist. Bei den Engländern war schon frühzeitig und ins­besondre seit der Nassirg. (zliartg. Johanns ohne Land das gesamte Volk cm den öffentlichen Interessen beteiligt; diese behalten in dem Leben der Nation bis auf die Gegenwart die Oberhand, und während das öffentliche Recht Englands, wenn auch vielfach mißverstanden und falsch angewendet, mustergiltig sür die politische Entwicklung Europas geworden ist, befindet sich das englische Privat­recht bekanntlich iu einem chaotischen und unentwirrbaren Zustande, svdaß es für deu Außenstehenden wunderbar erscheint, wie ein Volk mit so lebendigem Handelsverkehr sich so wenig in der Regelung seiner Privatrechtsverhältnisse helfen kann. Wiewenig mich ein solches Extrem sich zur Nachahmung empfiehlt, so wird man doch zugeben müssen, daß die Pflege des öffentlichen Rechtes das Volk zn Wohlstand lind Zufriedenheit gebracht hat, und man darf deshalb