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Polnische Proteste von einst und jetzt.
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wurde wesentlich nach dem Verlangen der Polen vollzogen; die Lithauer ver­loren das Recht der besonderen Wahl und Krönung des Fürsten, ihren beson­deren Landtag, ihr besonderes Gerichts- und Münzwesen; zugleich wurde das Verbot der Aemterverleihung an Polen aufgehoben. Nur die Führung des Titels eines Großfürsten von Lithauen neben dem königlichen wurde bewilligt.

Die Polen nennen das dieVerbrüderung" der beiden Nationen. Wir Norddeutsche wollen jetzt mit andrem Culturrecht und Angebot die posener Polen in unsre Gemeinschaft aufnehmen. Ist ihnen Zwang geschehen, so'ist es der Zwang der höheren Gesittung und des Berufs zu wirtlichem Staats- lebcn, dem niemand sich entziehen darf, ohne den höchsten Pflichten des Men­schen abzusagen. Sie werden dadurch gewürdigt, historische Sühne zu geben für das, was sie einst ihren Nachbarn angethan. Nehmen sie für ihre Handlungs­weise von damals das Vorrecht geschichtlicher Misston in Anspruch, wohlan, so ist für sie die zwölfte Stunde längst vorüber, um einzusehen, bah nunmehr sie in den Genitivus getreten sind. Es wäre eine neue verhängnihvolle Schuld, wenn sie die seltene Schickung verkennen wollten, die ihnen gestattet, beim Eintritt in den norddeutschen Staat den Schein des guten Willens wenigstens zu retten, den sie der preußischen Monarchie bisher halsstarrig und selbstmörderisch ver­sagt haben. Die Sache nicht, wohl aber die Miene ist ihnen freigestellt: die böse wird nichts ändern, aber die gute kann sie ehren.

Daß das Haupt Norddcutschlands auch künftig den Titel eines Großhcrzogs von Posen führen wird, mag ihrer Eitelkeit zum Trost gereichen.

Ein Compendium des englischen Staatsrechts.

Homcrsham Cox. M. A. Die Staatscinrichtungcn Engtands. Uebersctzt und be­arbeitet von H. A. Kühne. Berlin, I. Springer. 1867.

Der bekannte Ausspruch Cokes hinsichtlich der Regeln über das Verfahren im englischen Parlamente: sie seienad oirmidus «ZMöi-öiiäa, a, multis iguo- lÄta, g, xaueis eognitu" gilt von den gesammten Staatseinrichtungen Eng­lands; nicbt blos die Verwaltung, sondern auch die Verfassung des britischen Reichs ist in Deutschland unter den Schlagworten:Selfgovernment und Par­lamentansmus" zwarbewundert viel und viel gescholten", dennoch aber nur