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Die Lage in Italien.
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Mit der Kammersihnng vom 11. Febriler ist ein Conflict der constitu- tionellen GeN'alten in Ilalien ausgcbrvehen. Nicht unerwartet, und dies macht ihn nur um so ernster. Den» nicht ein ä'nßerlichcs oder zufälliges Ereignis; hat die Krisis herbeigeführt, sondern sie ist nur der Ausbruch einer langschlei- chendeu tiefer sitzenden Krankheit.

Die Neuerung bringt einen Gese^entwnrf ein. der die Beziehungen zwischen Kirche und Staat definitiv regeln soll und zugleiä, der Finanznoth des König­reichs abzuhelfen bestimmt ist. Dieser Gesehentwurf stoßt wir untersuchen nicht aus welchen Gründen auf entschiedenen Widerspruch in der Kammer, so zwar, daß die Commission nicbt einmal seine Jnbetrachtnahme empfiehlt, nicht einmal ein Gegcnvroject aufstellt. Die öffentliche Meinung, offenbar wenig im Staude sich ein sachliches Urtheil über den complicirten Plan zu bilden, aber aus verschiedenen anderen Gründen zu Mißvergnügen geneigt, stimmt lebhaft in den Widerspruch ein und will, zunächst im Venetianischeu, ihrer abfälligen Meinung in öffentlichen Kund-gebunge» Na^-druck verleihe». Die Regierung verbietet diese Vollversammlungen aus Gründe» der öffentlichen Sicherheit. Von der Kammer über diesen Eingriff in das VcrsammlungSrecht interpcllirt, stellt das Ministerin,» die Vertrauensfrage. Die Mehrheit der Kammer ent­scheidet gegen das Ministerium. Dieses tritt zurück, der König aber nimmt das Entlassungsgesuch nicht an. Ricasoli bleibt und löst die Kannner auf: die Re­gierung appcllirt von: Auöspruch der Kammer an den Ausspruch des Landes.

So weit ist alles nach den gewöhnlichem Regeln des constitutioncllen Ge­brauchs. Ja das Mnmlcünm thut gleichsam ein Ucbrigcs. Um der allgemeinen Opposition Rechnung zu tragen, unterzieht es sich trotz der Appellation an die Wahlurne einer Neubildung, wobei diejenigen Minister, die in erster Linie die Verantwortung für das mißliebige Geseh tragen, ausgeschieden werden. Dies

Grenzbolm I.>>7, 47