Die allgemeine Wehrpflicht und die Kaufleute.
Die Handelskammern von Hamburg und Bremen haben im Interesse des deutschen Welthandels eine Einschränkung der allgemeinen Wehrpflicht empfohlen, dahingehend, daß Kaufleute, weiche in transatlantischen Plätzen, d, h. außerhalb Europas, feste Anstellungen gefunden oder eigene Geschäfte gegründet haben, sowohl von den Uebungen der Reserve und der Landwehr als von der Einstellung bei Mobilmachungen befreit bleiben möchten. Die stettiner Handelskammer hat schon im Jahre 1861 eine ähnliche Forderung geltend gemacht, damals natürlich für Preußen allein; die Aeltesten der danziger Kanfmannschaft sind gegenwärtig dem Verlangen der Hansestädte bcigctrctcn. Wir haben es hier also -wohl ohne Zweifel mit einem Wunsche des gesammten deutschen Großhandelsstandes zu thun.
Dieser Wunsch darf nicht verwechselt werden mit einer sehr unzeitigcn Agitation, welche vor einigen Jahren in rhcinprcußischen Jndustrieplätzen zu Tage trat, gerichtet auf Einführung der Stellvertretung im preußischen Heere. Die Begründung war allerdings auch damals der besonderen Lage des Kaufmannsstandes entnommen, welche für ihn die allgemeine Wehrpflicht, die andere Stände vergleichsweise wenig drücke oder wohl gar überwiegend fordere, zü einer außerordentlichen Last macht. Sie entreiße den jungen Geschäftsmann der eben begonnenen Carriöre oder nöthige ihn, dieselbe später einzuschlagen, nicht ohne ihn dadurch innerhalb derselben empfindlich zu beeinträchtigen. Weder von dem Landwirth, noch von dem Handwerker, noch vollends von dem Fabrikarbeiter oder Tagelöhner könne dasselbe gesagt werden; und was endlich die Stu- direuden betreffe, so seien dieselben im Staude, ihre Studien neben der Ablcistnng des Freiwilligenjahres fast ohne alle Verkürzung fortzusetzen. Die Gründe waren an sich nicht unrichtig, allein sie reichten bei weitem nicht hin, die Nothwendigkeit oder auch nur die Zuläsffgkcit einer Exemtion von der allgemeinen Wehrpflicht, diesem Grundpfeiler des Staats, geschweige denn ihrer Ersetzung durch Grcnzbotm I. 1867.