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Die allgemeine Wehrpflicht und die Kaufleute.
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Die allgemeine Wehrpflicht und die Kaufleute.

Die Handelskammern von Hamburg und Bremen haben im Interesse des deutschen Welthandels eine Einschränkung der allgemeinen Wehrpflicht empfohlen, dahingehend, daß Kaufleute, weiche in transatlantischen Plätzen, d, h. außerhalb Europas, feste Anstellungen gefunden oder eigene Geschäfte gegründet haben, sowohl von den Uebungen der Reserve und der Landwehr als von der Ein­stellung bei Mobilmachungen befreit bleiben möchten. Die stettiner Handels­kammer hat schon im Jahre 1861 eine ähnliche Forderung geltend gemacht, damals natürlich für Preußen allein; die Aeltesten der danziger Kanfmannschaft sind gegenwärtig dem Verlangen der Hansestädte bcigctrctcn. Wir haben es hier also -wohl ohne Zweifel mit einem Wunsche des gesammten deutschen Groß­handelsstandes zu thun.

Dieser Wunsch darf nicht verwechselt werden mit einer sehr unzeitigcn Agitation, welche vor einigen Jahren in rhcinprcußischen Jndustrieplätzen zu Tage trat, gerichtet auf Einführung der Stellvertretung im preußischen Heere. Die Begründung war allerdings auch damals der besonderen Lage des Kauf­mannsstandes entnommen, welche für ihn die allgemeine Wehrpflicht, die andere Stände vergleichsweise wenig drücke oder wohl gar überwiegend fordere, einer außerordentlichen Last macht. Sie entreiße den jungen Geschäftsmann der eben begonnenen Carriöre oder nöthige ihn, dieselbe später einzuschlagen, nicht ohne ihn dadurch innerhalb derselben empfindlich zu beeinträchtigen. Weder von dem Landwirth, noch von dem Handwerker, noch vollends von dem Fabrik­arbeiter oder Tagelöhner könne dasselbe gesagt werden; und was endlich die Stu- direuden betreffe, so seien dieselben im Staude, ihre Studien neben der Ablcistnng des Freiwilligenjahres fast ohne alle Verkürzung fortzusetzen. Die Gründe waren an sich nicht unrichtig, allein sie reichten bei weitem nicht hin, die Nothwendig­keit oder auch nur die Zuläsffgkcit einer Exemtion von der allgemeinen Wehr­pflicht, diesem Grundpfeiler des Staats, geschweige denn ihrer Ersetzung durch Grcnzbotm I. 1867.