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Die liberale Opposition in Nassau.
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Die liberale OMsitim in Nch'mi.

Nachdem Kurhessen eine rechtmäßige Landesvertretung wiedergewonnen, Hessen-Darmsiadt seine zweite Kammer in vvltsthümlich liberalem Geiste er­neuert hat, schickt sich nun auch Nassau an, der Regierung eine selbständige Repräsentativ» der öffentlichen Interessen und Sympathien gegenüberzustellen. Wahrscheinlich noch im Lause dieses Jahres wird die Neuwahl der beiden Kam­mern vorgenommen werden, und seit dem l. Februar bereits, wo in Nüdcs- heim die alljährliche Lichtmcßversammlung stattfand, ist die Opposition damit beschäftigt, ihre Kräfte für diesen entscheidenden Feldzug zu verstärken, zu sam­meln und zu ordne». Als sie am 1. März zu Limburg an der Lahn eine erste Hauptmusterung hielt, durfte sie sich mit stolzer Hoffnung gestchen, daß wie auch gegnerische Organe seitdem anerkannt haben Bildung und Wohl­stand des Landes in ganz überwiegender Mehrheit auf ihrer Seite seien. Man rechnete aus. daß höchstens ein Sechstel der Sitze der zweiten Kammer an die Regierungspartei fallen tonne. Zweifelhafter allerdings steht es um die erste Kammer, in welche die zu Sitz und Stimme berechtigten Standesherrn, ihrer Vorrechte hier so unwcrth wie anderswo, reine Gescböpse der Negierung als Stellvertreter zu schicken gewohnt sind. Aber selbst wenn dieses Haus seinein preußischen Vorbilde auch serner nacheifern sollte, ist die Hauptsache getban. sobald die zweite Kammer eine starte und zuverlässige liberale Mehrheit hat; zumal da in finanziellen Angelegenheiten beide Kammern gemeinschaftlich be­rathen und beschließen.

Zeit ist es in Wahrheit, daß auch hier endlich dem Belieben der Negierung und des Hofes unübersteigliche Schranken gesetzt werden. In Wiesbaden hat m^n sich nicht daran genügen lassen, die zehnjährigen Siegesfeste der Reaction mitgefeiert, und z, B., um nur der ärgsten Ausschweifung zu gedenken, das rechtskräftig aufgehobene Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wieder ein­geführt zu haben, wiewohl man selbst von dem nach dem octroyirtcn Wahl­gesetz gewählten Landtage dazu die verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung nicht erlangen konnte. Nein, als mit der Regentschaft in Preußen und dem

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