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Englands Machtstellung in Indien. I.
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der indischen Compagnie auf die Krone über, und alle Steuern, Tribute uud sonstigen Einkünfte werden von nun au im Namen Ihrer Majestät in Empfang genommen und lediglich für Indien verwandt, das eine ganz selbständige Finanzwirthschaft führt.

Speziell betraut mit der Ausübung der Machtbefugnisse der ehemaligen Compagnie sowie des ehemaligen aufsichtführcudeu Regierungs - Organs, des doarä c>5 control, ist der Staats - Secretair für Indien, zur Zeit der Marquis of Salisbury. Er steht dem indischen Amt (Inäia, okkioe) vor, das aus zwei Unter-Staats-Seeretairen und verschiedenen die Rolle von Fach- Ministerien versehenden Departemcuts besteht; dazu kommen noch verschiedene Collegien. Der Direetor für den Truppen-Transport ist, soweit dieser Dienst Indien betrifft, dem indischen Amte unterstellt. Transport- Offiziere sind in Snez und Bombay stationirt. Ein Rath von fünfzehn Gliedern, sämmtlich frühere indische Staatsmänner, ist den: Staats-Seeretair zur Seite gestellt und hat legislatorische Befugnisse.

Die höchste Executiv-Gewalt in Indien ist einem General- Gouverneur, der deu parlamentarisch nicht berechtigten Titel eines Vieeköuigs führt, übertragen. Gegenwärtig nimmt diese Stelle Lord Lytton ein. Dem Vieekönig ist ein Rath, aus sechs ordentlichen Mit­gliedern bestehend, beigegeben, dem als außerordentliches Mitglied der Ober­befehlshaber der Truppen in Indien (zur Zeit General Sir Hahnes) und, wenn der Rath sich im Territorium der Präsidentschaften Madras und Bombay versammelt, auch der betreffende Gouverneur angehören. Für Zwecke der Gesetzgebung treten noch zehn Mitglieder, darunter drei einheimische Große hinzu. Ein kleines Ministerium bildeu die verschiedenen dem Vieekönig direet unterstellten Departements, in denen die Mitglieder des Raths als Chefs fungiren. Uebrigens haben die drei alten Präsidentschaften Beugal, Madras und Bombay eigene Räthe gleichfalls mit einheimischen Mit­gliedern mit gesetzgebender Befngniß und genießen somit einer größeren Selbst- ständigkeit als die übrigen Provinzen. Die beiden letzten stehen unter einem Gouverneur, Bombay unter einem lücmtcnmnt dovernor, die übrigen Provinzen gleichfalls unter einem solchen oder unter eiuem ekivk eominissioner. Die Zahl der Provinzen ist neun: Nieder-Bengalen, die Nord-West-Provinzen, das Pandschab, Audh, die Central-Provinzen, Madras, Bombay, Ass am und Britisch B arma. Jede derselben zerfällt noch in Divisionen und Distriete. Außerdem bestehen die selbständigen Distriete Kurg,Berar und Adschmer. Ueber die Eiutheilung und spezielle Verwaltung vollkommen klar zu werden, ist schwer, da fortwährend Veränderungen in dieser Beziehung stattgefunden haben und fast alle Quellen in ihren Angaben etwas variiren.