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Die Uniform des Herrn Friedrich von Hellwald : ein milder Beitrag zu seinem Ruhm.
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immer zuzutrauenden Regung des Lsprit ä'Iionneur herbeilassen und also reden können:Hunusque ta,näemSie schämen sich nicht, Herr Oesterreicher, in Deutschland die Lorbeer» als deutscher Gelehrter für sich bei der Presse collectiven zu lassen, und hier bei uns spielen Sie den k. k. Cavalerieoffizier, damit wir nicht merken sollen, daß Sie deutscher Redacteur und Schriftsteller sind? Für solche Leute ist kein Raum in unserm Congreß. Ich ver­lange die Dringlichkeit für den Antrag, Herrn von Hellwald zu eliminiren."

Das wäre freilich noch böser gewesen.

?om deutschen Aeichstag.

Berlin, den 3. Dezember 1876.

Die Sitzung vom 25. November kann leicht dem Zustandekommen der Justizgesetze verhängnißvoll geworden sein. Es handelte sich an diesem Tage um das Einführungsgesetz zur Gerichtsverfassung. Dem unglücklichen Grund­satz getreu: alles was an den bisherigen Rechtszuständen Deutschlands fehlerhaft sein mag, bei den jetzigen Gesetzen, welche doch nur zur Reform des Gerichtsverfahrens dienen sollen, durch hineingeraffte Bestimmungen zu verbessern, hatte die Commission auch das Schiff des Einführungsgesetzes mit schwerem Ballast beladen. Sogleich im § 1 hatte man abweichend von der Regierungsvorlage und abweichend von den durch die Commission bis zum Beginn der Reichstagsession gefaßten Beschlüssen die Bestimmung hineinge­tragen, das Gerichtsverfassungsgesetz solle spätestens am 1. October 1879 in Kraft treten. Nun erinnere man sich, daß in das Gerichtsverfassungsgesetz die Commission bereits Bestimmungen hineingetragen, welche wie die Bruch­stücke einer Anwaltsordnung, wie die Zusammensetzung der Competenzhöfe, nicht in Kraft treten können ohne die Mitwirkung der Gesetzgebung in den Einzelstaaten. Diesen von der Commission und vom Reichstag gänzlich über- sehenen Punkt führte der Bundesbevollmächtigte Justtzminister Leonhardt in schlagender Weise aus. Er erzählte, wie er am Ende des Jahres 1869 durch den damaligen Kanzler des Norddeutschen Bundes ersucht worden sei, die­jenigen Normen einer Gerichtsverfassung für den damaligen Bund auszu­arbeiten. welche zur Einführung einer einheitlichen Civilproeeßordnung er­forderlich sein würden. Der Justizminister theilte weiter mit, wie er sich als­bald überzeugt habe, daß diese Normen auch die Voraussetzungen der Straf-