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Geschworene oder Schöffen? : Ein Votum aus Schwaben.
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Geschworene oder Schöffen? *)

Ein Votum aus Schwaben.

Freiheit ist Sei der Macht allein;

Ich leb' und sterv' bei dem Wallenstein!"

Ob wohl Schiller dem Höllischen Jäger hier eine politische Wahrheit in den Mund legen wollte? Schwerlich! Denn die Freiheit der Wallenstein'- schen Soldateska war doch von Schillers Freiheitsideal sehr verschieden. Eine wenigstens relative politische Wahrheit enthalten übrigens die Worte des Jägers: und zwar eine Wahrheit, welche in Deutschland lange genug verkannt worden ist; denn wem ist nicht noch der erbauliche langjährige Streit in trauriger Erinnerung: ob Deutschlanddurch Einheit zur Freiheit" oder durch Freiheit zur Einheit" gelangen solle? Den Streit, welchen alle Begeisterung von Schützen-, Sänger-, Turner« und anderen Festen schwerlich je zum Austrage gebracht haben würde, haben die Ereignisse der letzten Jahre in der Haupt­sache geschlichtet: Deutschland hat durch diese Ereignisse endlich diejenige Ein­heit und damit diejenige Macht errungen, welche die unentbehrliche Grund­lage der Freiheit ist; denn ohne Unabhängigkeit nach Außen, ist auch alle innere Freiheit prekär.

Für unser Verhältniß dem Ausland gegenüber, können wir also den Wahlspruch des Holkischen Jägers wohl gelten lassen, auch wenn wir uns des Gefährlichen dieser Art von Freiheit wohl bewußt sind. Unter der Herr­schaft des Systems deseuropäischen Gleichgewichts" hat Deutschland lange genug den Amboß vorgestellt; wenn wir auch nun den Hammer unserer Macht Niemand wollen fühlen lassen, so empfinden wir doch eine vollberechtigte Be­friedigung darüber, daß w ir ihn jetzt in der Hand halten; gebrauchen wollen wir ihn ja nur gegen denjenigen, welcher uns etwa stören wollte, unser Haus so einzurichten, wie es uns gefällt.

Bedenklicher ist die Anwendung jenes Soldatenspruchs auf die innere

") Wir erhielten diese Erörterung unsres Herr» Mitarbeiters bereits vor Abdruck der Ar­tikel des Herrn Prof. v, Bar über denselben Gegenstand. Wir geben die Abhandlung mit dem Vorbehalt, unsre, zwar nicht zu Gnnsten der Schössen- aber zn Gnnsten der Geschworucnge- richte von den Ansichten des Herrn Verfassers theilwcifc abweichenden Anschauungen in besondc- rer Darstellung zur Geltung zu briugcu. D. Ned.

Grenzbotm IV. l8 73, 11