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Vom deutschen Reichstag.
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stehende bürgerliche Recht, sowohl von Fall zu Fall, als im Princip, letzteres aber nur, wenn die Arbeit der Codification unmittelbar vorgenommen werden kann. Was die Vertreter der kleinen Königreiche nicht wollten, war nur die Ausdehnung der Reichscompetenz ohne Verpflichtung, von derselben sofort im Ganzen Gebrauch zu machen.

Herr Windthorst war wieder einmal ganz er selbst. Er denuncirte den Antrag als die unmittelbare Brücke zum Einheitsstaat. Er meinte, die Justiz­hoheit dürften die Einzelstaaten um keinen' Preis sich nehmen lassen, sie wür­den sonst nur noch Verwaltungskörper mit erblichen Oberpräsidenten dar­stellen. Aus dem Reichstag ertönte bei diesem Wort der Ruf: das ist nicht schrecklich! Und was kann klarer sein, als daß die Zukunft der Particular- staaten nicht auf dem Felde der Gesetzgebung, sondern auf dem Felde der Verwaltung liegt! Sollen wir ein ewig verkrüppeltes Recht behalten, damit die Particularstaaten sich der Justizhoheit rühmen können? Solche Forder­ungen können keine andere Wirkung haben, als dem denkenden Theil des deutschen Volkes den Föderalismus immer aufs Neue zu verleiden und jede Aussöhnung mit demselben unmöglich zu machen. Bietet die Verwaltung den Einzelstaaten zum Gebrauch ihrer Selbständigkeit et.va kein reiches und lohnen­des Feld? Und dann ist nicht zu vergessen, daß Herr Windthorst mit seiner Kategorie der erblichen Oberpräsidenten die Zukunft der Einzelstaaten ver­leumdete. Erbliche Oberpräsidenten hängen von König und Ministern ab; die Fürsten des deutschen Reiches aber bilden in dem Collegium des Bundes­rathes die höchste Neichsregierung, die sie durch ihre Bevollmächtigten aus­üben.

Ueber den Einfluß der Einzelstaaten im Bundesrath machte freilich der Vertreter Württembergs, Justizminister von Mittnacht, höchst verwunderliche Andeutungen. Redner meinte, die Regierungen der Einzelstaaten erführen gewöhnlich aus den Zeitungen, was im Bundesrath vorgeht. Da möchten wir doch fragen: wie ist es möglich, daß eine Regierung, die so schlecht von ihren Bevollmächtigten bedient wird, diese Bevollmächtigten auf dem Posten im Bundesrathe läßt? Ferner meinte der Redner: es sei unmöglich, an einem Gesetz, das im Bundesrath als geschlossenes Ganze eingebracht worden, nach der Einbringung noch viel zu ändern. Da müssen wir wieder sagen: das kann doch nur der Fall sein, wenn die Regierung, welche an der Aenderung des eingebrachten Gesetzes Interesse hat, von solchen Bevollmächtigten bedient ist. die aller geistigen Waffen, alles persönlichen Nachdrucks und aller Argu­mentationskunst bar sind.

Sollte es aber selbst wahr sein, daß die collegialische Gleichheit bei der Einflußnahme auf die Gesetzbildung im Bundesrath bisher sich nicht verwirk­licht hätte, so liegt das an dem Drang einer grundlegenden, im beschleunig­ten Tempo neubiidenden Epoche. Dieser beschleunigte Schritt wird und kann nur beibehalten werden, bis ein erster Abschluß für den Grundbau des Reiches erreicht ist. Nichts natürlicher, als daß in dieser Epoche naturgemäß unvermeidlicher Beschleunigung die collegialische Gleichheit im Bundesrath der Sache nach in gewissen Fällen zurücktritt vor dem Einfluß des Schöpfers dieser Epoche und der von ihm bevorzugten Mitarbeiter.

<H r.

Verantwortlicher Redacteur: Dr. HanS Blum. Verlag von F. L. Herbig. Druck von Hüthel » Legler in Leipzig.