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Beginn dieses Beförderungsdienstes im October 1870 2,700,000 Päckereien an die Truppen nach Frankreich befördert worden sind.
Die Feldpostpäckereien, welche im einzelnen das Gewicht von 18 Pfund nicht übersteigen dürfen, und denen ein besonderer Begleitbrief nicht beigegeben werden darf, werden von den inländischen Postanstalten im östlichen Reichsgebiete auf die Sammelstelle in Berlin, in den westlichen Bezirken auf die Sammelstelle in Metz geleitet, bei welchen Stellen die Packete sortirt und in Säcke verpackt werden, die demnächst direct an die einzelnen Feld-Post- anstalten gelangen. Bon letzteren sind noch in Thätigkeit: 1 Feld-Postamt, 4 Feld-Postexpeditionen und 24 Feld-Postrelais. Diese Feld-Postanstalten sind der unmittelbar vom kaiserlichen General-Postamte in Berlin ressortiren- den Obcr-Postdirection in Nancy unterstellt, welche den gesammten Feldpostdienst zu beaufsichtigen, die PostVerbindungen einzurichten und zu erhalten, sowie überhaupt dafür zu sorgen hat, daß innerhalb des occupirten Gebietes die Interessen der Truppen in postmäßiger Beziehung überall gewahrt werden.
B-n.
deutschen Keichstag.
Berlin, den 19. Mai 1872.
Es war am IS. April, als der Reichstag über die Vorlage eines Gesetzes zur neuen Regelung der Brausteuer in die erste Berathung trat. Diese Berathung habe ich damals hier nicht erwähnt, weil sie erst zur Verweisung der Vorlage an eine Commission führte. Am 13. Mai hat die zweite Berathung auf Grund des 'von der eingesetzten Commission erstatteten Berichtes stattgefunden. Wir haben also den Gegenstand zu erläutern. Die Brau- steucr war bisher in den deutschen Staaten allerwärts eine ungleiche, zum nicht geringen Nachtheil des Braugewerbes. Das neue Gesetz bezweckte zunächst eine Unification das Besteuerungsmodus. Dabei war aber der Bundesrath genöthigt, vor den Thüren von Bayern, Württemberg und Baden stehen zu bleiben, welche sich die Biersteuer wie die Branntweinsteuer je für ihre Landesfinanzen nach eigener Gesetzgebung vorbehalten haben. Außerdem hat der Bundesrath ohne Nöthigung durch die Verfassung noch in Meiningen, Coburg und den Fürstentümern Reuß Ausnahmen von dem neuen und einheitlichen Modus der Bierbesteuerung zugelassen, aus Rücksicht auf die Lage des Braugewerbes in diesen Ländern, welche sehr ähnlich der in dem angrenzenden Bayern ist.
Grenzboim II. 1872. ^