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wir den Leser auf die Schrift Rutenberg's selbst, die mit eindringender Schärfe und in fesselnder Darstellung ein ebenso umfassendes, wie im Einzelnen ausgeführtes Bild der Bewegung des französischen Geistes auf diesem Gebiete giebt. Georg Zelle.
Aeöer die Ansprüche der öffentlichen Gesundheitspflege
an die Gefängnisse.
Von
Dr. Hermann Friedberg. (Schluß.)
Als einen Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit der öffentlichen Gesundheitspflege in ihren Ansprüchen an die Gefängnisse haben wir oben schon die Krankenpflege bezeichnet. Es ist einleuchtend, daß vor Allein die Behandlung ertränkter Gefangener besondere Sorgfalt erheischt, weil hier um so schwieriger die Aufgabe sich erfüllen läßt, welche die öffentliche Gesundheitspflege allen Gefängnissen stellen muß- die Vorbereitung des Gefangenen auf die Rückkehr in freie gesundheitsgemäße Verhältnisse durch ehrlichen Erwerb. Kein erkrankter Gefangener sollte dem gesunden gleich behandelt werden; einmal weil ihm die ohnehin gesundheitswidrigen Einflüsse der Gefangenschaft doppelt gefahrbringend sind, und zweitens, weil die physische Erkrankung meist auch eine Verkümmerung des Willens- und Erkenntnißvermögens im Gefolge hat, und daher die Verfolgung des Strafzweckes, dem Kranken gegenüber, meist ganz illusorisch wird. Daher hat sich grundsätzlich die Behandlung des Gefangenen vom Moment seiner Erkrankung an lediglich der Rücksicht unterzuordnen, welche die Heilung des Kranken erheischt. —
Geisteskranke dürfen nur so lange in dem Gefängnisse bleiben, bis ihre Unterbringung in eine Irrenanstalt erfolgen kann. Diese Unterbringung muß so viel als möglich beschleunigt werden und darf nur dann unterbleiben, wenn mit dem Gefängnisse selbst eine Irrenanstalt verbunden ist. Wenn letzteres nicht der Fall ist, dann läßt sich der Aufenthalt der Geisteskranken in dem Gefängnisse nicht rechtfertigen, denn die Behandlung derselben erheischt mit Nothwendigkeit gewisse Rücksichten, welche von denjenigen der Behandlung anderer Kranken abweichen und in dem Gefängnißlazareth nicht zur Geltung kommen können. Ob man den Kranken in einer Jrrenheilanstalt die Zuführung von geisteskranken Sträflingen zumuthen darf, ist eine Frage, welche die öffentliche Gesundheitspflege nicht zu beantworten hat; die öffentliche Gesundheitspflege verlangt nur, daß die geisteskranken Sträflinge in einer Jrrenheilanstalt behandelt werden, gleichviel, ob diese ausschließlich für
^Hefs227S7289.