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Am 6. Mai lag dem Reichstag eine- Petition vvr, daß die mittleren landwirtschaftlichen Lehranstalten oder Ackerbauschulen daS Recht zur Ausstellung von Qualificationszeugnissen zum einjährigen freiwilligen Militärdienst erhalten möchten. Diese Petition gab dem Abgeordneten Löwe Gelegenheit zu einer ausgezeichneten Rede über den Werth der sprachlich logischen Bildung und über die Nothwendigkeit, diese Bildung in unseren Institutionen zu bevorzugen, sowie endlich über die Unmöglichkeit, die technischen Schulen außer ihrer besonderen Aufgabe noch mit dem sprachlichen Bildungsstoff zu belasten. Dieser Vortrag hat uns wieder einmal lebhaft bedauern lassen, daß der fo echt deutsch und idealistisch denkende und durchgebildete Redner sich in einigen Beziehungen nicht von Schrullen losmachen kann, die in Amerika und sonst wo gut sein mögen, die aber unserem deutschen Staatsbaü, an dem die theuersten Hoffnungen hängen, die je einem Menschengeschlecht zu hegen vergönnt war, unfehlbar das Leben kosten- würden.
Am 8. Mai lag ein Antrag des Abgeordneten Grafen Münster vor, wonach die Anwesenheit von 100 Mitgliedern zur Constituirung des Reichstages und zur Beschlußfassung bei jeder ersten Berathung eines Gesetzes hinreichen sollte. Bekanntlich verordnet Artikel 28 der Reichsverfassung, daß zur Fassung eines Beschlusses die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Reichstages anwesend sein muß, also mindestens 192 Mitglieder, so lange die Gesammtzcchl der Abgeordneten wie jetzt 382 beträgt. Es war nun gewiß correct, wenn der Abgeordnete Schwarze den Antrag Münster aus formellen Gründen für unzulässig erklärte, weil er nicht mit der Verfassung zu vereinigen sei. Eine Herabsetzung der zur Beschlußfassung erforderlichen Mitgliederzahl wird nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung zu erreichen sein. Die materiellen Gründe, welche der Abgeordnete von Hoverbeck anführte, um die Beibehaltung der hohen Zahl für gültige Beschlußfassungen zu rechtfertigen, waren dagegen so incorrect, als klängen sie aus einem Club des Jahres 1848. Nach Herrn von Hoverbeck bedeutet die legale Ausreichen- heit einer geringen Mitgliederzahl zu gültigen Beschlußfassungen die Bevorzugung der besitzenden Klassen, die sich das Arbeiten bequem zumachen lieben. Als ob die Mäßigkeit der legalen Erforderniß die politischen Antriebe schwächen könnte, welche bei wichtigen Beschlüssen vollzählige Bänke verbürgen! Es handelt sich ja nur darum, bei unbedeutenden oder zweifellosen Geschäften die Maschinerie nicht über das Bedürfniß hinaus schwerfällig zu machen. Und wer hindert denn die demokratischen Volksvertreter, sich auch ohne legalen Zwang an allen und jeden Geschäften des Reichstages pünktlich zk betheiligen ?
Bei dem Versuch, einen bestimmten Einberufungstermin des Reichstags festzusetzen, ist, wie wir vorher sahen, Nichts herausgekommen, indem der Reichstag die von der beauftragten Commission gemachten Vorschläge abgelehnt hat.
Eine Petition um Erthei-lung der Corporationsrechte an die kirchlichen Dissidenten gab dem Abgeordneten Gneist Veranlassung, den wichtigen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Covporationsrechten hervorzuheben. Die letzteren beziehen sich nur auf das Vermögensrecht, die ersteren geben dem Beliehenen Anspruch auf Staatsschutz innerhalb einer gewissen autonomen Wirksamkeit. Unmöglich kann jeder Anzahl von Privatpersonen, denen es beliebt, sich für eine Dissidenten gemeinde zu erklären, dieser Anspruch gewährt werden.
Fassen wir die parlamentarische Situation nochmals zusammen, so hat