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Vom deutschen Reichstag.
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Steuern aufzulegen. Diese Befugniß hält man der Neichsregierung entgegen, wenn sie ihr Gebiet in der indirecten Besteuerung ausdehnen will.

Der Liberalismus seinerseits war nicht von reinem Wohlwollen für das Reich, sondern von einem politischen Hintergedanken geleitet, als er dem Reich die Befugniß directer Besteuerung zuwies. Der Liberalismus glaubt in Folge eines sel)r anachronistischen Irrthums, die Macht der Parlamente beruhe in alle Ewigkeit, wie sie vielleicht irgendeinmal irgendwo beruht hat, auf dem willkürlichen Steuerbewilligungsrecht. Weiter glaubt der Liberalismus zufolge einer wiederum ganz willkürlichen Annahme, die er sich von der beweglichen Scala der englischen Einkommensteuer abgenommen hat. nur direete Steuern ließen sich beweglich gestalten. In Folge dieser wunderlichen Annahmen ist das Augenmerk eines Theiles der Liberalen gerichtet auf eine direete alljährlich nach Bedürfniß mit einem steigenden oder'fallenden Multiplicator einer be­stimmten Quote, etwa des Einkommens, aufzulegende Steuer. Dies wird Quotisirung der Steuern genannt und als Panacee des constitutionellen Lebens gepriesen. Wir halten diese Panacee für eine arge Quacksalberei, zu deren Ausdeckung sich ein anderes Mal Gelegenheit finden wird. Hier ist nur soviel zu bemerken, daß die Centralisirung und die damit verbundene Uniformirung der indirecten Steuern ein gebieterisches Bedürfniß der deutschen Nationalwirthschaft ist, welche es auf die Dauer unmöglich vertragen kann, in sechsundzwanzig Staaten bald in dieser bald in jener Frmction ergriffen und gestört zu werden. Die indirecten Steuern sind bekanntlich für den Ein­zelnen weniger empfindlich als die directen, für die nationale Wirthschaft da­gegen weit empfindlicher.

In der Sitzung vom 10. Mai erfuhr eine Petition des Kongresses der deutschen Landwirthe auf Einführung einer Neichsstempelsteuer durch den fortschrittlichen Abgeordneten Richter eine hochmüthige Abfertigung. Was die Petition bezweckte, war einerseits die Unification der Stempelsteuern, also etwas vollkommen Vernünftiges; andererseits eine Ausdehnung der Stempel­steuern auf bisher steuerfreie Functionen, die nicht zu billigen ist. Dennoch war zu einer Abfertigung, wie sie beliebt worden, kein Grund. Die Petition betraf die brennendste Frage der Fundamentirung des Neichsbaues. So lange die Neichsfinanzpolitik schwankt, so lange die sicheren Wege derselben nicht ge­funden sind, schwankt das Reich selbst mehr, als irgend ein anderer institu­tioneller Mangel es im Schwanken erhalten könnte. Es ist eine sehr falsche Behauptung, die neuerdings zu lesen war, daß ja die jetzigen Reichssteuern auch durch die Einzelstaaten erhoben würden und daß folglich der Unterschied zwischen Reichssteuern und Matricularbeiträgen nur in den Worten liege. Der sehr folgenreiche Unterschied ist aber der, daß bei den Matricularbeiträgen nur die Summe vorgeschrieben ist, nicht die Aufbringungsart, während bei den Neichssteuern die Äufbringungsart reichsgesetzlich feststeht. Folglich bringen uns die Matricularbeiträge zu einem sechsundzwanzigfachen Experimentiren an dem Organismus der deutschen Volkswirthschaft: eine Cur, die ihm tödtlich werden kann. Die Unisicirung der indirecten Besteuerung würde allein schon dadurch sofort wohlthätig wirken, daß sie die Mannigfaltigkeit der Experimente beseitigte; früher oder später aber auch dadurch, daß die rationellen und allein zulässigen Methoden der indirecten Besteuerung gefunden würden. Die directen Steuern lassen dem Experiment nur geringen Spielraum und eignen sich schon deshalb für die Einzelstaaten, abgesehen von anderen durchschlagenden Gründen, deren Erörterung wir uns vorbehalten.

Aus den Berathungen dieser Woche ist etwa noch Folgendes anzuführen: