317
jetzt gehen noch unmittelbare Reichseinnahmen und Matricularbeiträge zur Deckung der Neichskosten nebeneinander. Man sollte die unmittelbaren Reichseinnahmen vergrößern, um die Matricularbeiträge mindern zu können. Statt dessen will man durch die Beseitigung der Salzsteuer die unmittelbaren Neichs- einnahmen jedenfalls mindern und die Matricularbeirräge nöthigenfalls erhöhen. Heißt das nicht das Reich abhängig machen von der Finanzwirthschaft der Einzelstaaten? Heißt das nicht 'das Reich an der Stelle, wo sein Schwerpunkt liegt, in die Luft stellen, anstatt den Schwerpunkt auf die feste Säule eigner Finanzkraft zu stützen?
Niemand wird die Salzstcuer für eine besonders gute Steuer erklären. Aber die Aufgabe wäre, für die Salzsteuer eine bessert Reichseinnahme zu finden. Statt dessen greift man ungeschickt und bedachtlos nach der Erhöhung der Matricularbeirräge.
Der Antrag Hoverbeck auf Beseitigung der Salzsteuer wird gleichwohl sein Gutes haben, wenn er entweder die Reichsregierung oder den Reichstag dazu veranlaßt, die Grundzüge der Neichsfinanzpolitik aufzustellen und mit dem andern Factor zu vereinbaren. Unseres Trachtens liegt das richtige System der Reichsfinanzpolitik darin, daß alle indirecten Steuern der deutschen Staaten dem Reich überwiesen und von diesem einheitlich gestaltet werden; daß das Reich unter Fortfall der Matricularbeirräge auf die indirecten Steuern als seine einzigen Steuerquellen angewiesen wird; daß die Einzelstaaten auf die directen Steuern als ihre einzigen Steuerquellm beschränkt werden. Mit diesem System wird die Beseitigung der Salzsteuer möglich werden durch Auffindung anderer indirecter Steuerquellen, welche den Ausfall der Salzsteuer ersetzen.
Zur Zeit, als die norddeutsche Bundesverfassung, welche die Grundlage der Reichsverfassung geworden ist, im eonstituirenden Reichstag von 1867 berathen wurde, da war in der ursprünglichen Verfassungsvorlage der Bund nur auf indirecte Steuern angewiesen. Aus der Mitte des Reichstages wurde die Abänderung angeregt und zum Beschluß erhoben, welche in den Paragraph 70 der jetzigen Neichsverfassung übergegangen ist. Daselbst heißt es, daß zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen- Wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen dienen. Soweit aber die Ausgaben durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt werden, sollen die ersteren, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Matricularbeirräge aufgebracht werden. Aus den unterstrichenen Worten soll folgen, daß das Reich auch directe Steuern einführen kann, obwohl die Fassung unbestimmt gehalten worden. In einzelnen Kreisen der liberalen Partei ist es Mode, sich dieser Bestimmung als einer nicht unwesentlichen Verbesserung zu rühmen, welche durch das Bemühen des Liberalismus der Reichsverfassung zu Theil geworden.
Wir zweifeln sehr an dem Werthe dieses Verdienstes. Scheinbar besitzt jetzt die Reichsgesetzgebung im Verhältniß zur ursprünglichen Verfassungsvorlage ein Mehr an Befugnissen. Allein die Folge der ursprünglichen Bestimmung wäre gewesen, daß das Reich die indirecte Besteuerung sämmtlicher Bundesstaaten nach wenigen Jahren hätte an sich ziehen müssen! Dies wäre ein wahrer Vortheil gewesen. Jetzt wird dieser wohlthätige Prozeß einer Centralisation der indirecten Steuern durch die unglückliche Befugniß erschwert, welche die Wohlmeinenheit des Liberalismus dem Reiche aufgedrungen, directe