27«
Intervention in Serbien ohne vorgängige Zustimmung aller hohen con- trcchirenden Mächte nicht stattfinden darf/' und eine solche Zustimmung ist schwerlich auch nur von österreichisch-ungarischer, geschweige denn von russischer Seite zu erwarten.
Das deutsche Reich hat kein unmittelbares Interesse daran, ob zwei kleine türkische Dörfer, wie das Recht zu fordern scheint, serbische Dörfer werden, oder türkisch bleiben. Wir haben in keiner Weise die Verpflichtung, zu sorgen, daß überall auf Erden den Verträgen nach gelebt werde. Wir sind weder zum Anwalt der Türken noch zum Advocaten der Serben berufen, soweit uns nicht Tractate diese Stellung anweisen. Unser Interesse an dem ganzen Handel geht lediglich dahin, daß überall in Europa der Friede gewahrt bleibt, da sich die Ausdehnung von Kriegen, zumal von solchen im europäischen Orient, wo Oesterreich-Ungarn und Rußland, mit denen befreundet zu bleiben unser Streben sein muß, sehr auselnandergehende Wünsche begen, nicht berechnen läßt. Würde daher die Frage brennend, wie bei der Geringfügigkeit des Objectes nicht zu erwarten ist, so würde an uns allerdings die Aufforderung herantreten, uns zu betheiligen, aber nur in der Rolle des Vermittlers, der den Conflict zu verhüten und die Angelegenheit in ein Bett zu leiten strebt, in dem sie einem jene beiden Mächte gleich befriedigenden Ausgleich zugeführt wird.
Dom deutschen Aeichstag.
Berlin, den 6. Mai 1872.
Es ist bedauerlich, daß wieder einmal eine jener parlamentarischen Situationen zu constatiren ist, die, ich weiß nicht, ob als gespannte, als von Irrungen getrübte oder sonst wie zu bezeichnen sind.
Das Reichsbeamtengesetz, dessen erster Theil im Plenum durchberathen worden, während der zweite Theil, wie erinnerlich, in einer Commission vorberathen wird, hat in dieser Session zuerst den unerfreulichen Zwiespalt ausgedeckt, der in gewissen Grundanschauungen die Regierung von der liberalen Partei trennt. Ich setze hinzu, daß diese Grundanschauungen, von welchen auch ein Theil der nationalliberalen Partei sich nicht trennen will, keineswegs für denjenigen Liberalismus unaufgeblich oder auch nur hoch zu halten sind, der mit der Staatöidee Ernst macht. In dem Neichsbeamtengesetz kommt der Anstoß aus dem Bernuth'schen Amendement, dessen ich im vorigen Bericht