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Iom preußischen Landtag.
Die Kreisordnung.
(Schluß.)
Das Abgeordnetenhaus hat an den Bestimmungen der Regierungsvorlage über die Bildung der Amtsbezirke zunächst folgende Aenderungen angebracht: Gemeinden, welche zu eigenen Amtsbezirken erklärt werden, sollen in der Negel mindestens 800 Einwohner zählen; die zusammengesetzten Amtsbezirke sollen in der Regel nicht unter 800 und nicht über 3000 Einwohner haben. Wichtiger als diese unerheblichen und nicht einmal kategorischen Maßbestimmungen ist die Schaffung einer ganz neuen Körperschaft, des sogenannten Amtsausschusses. Das Bedürfniß nach Parlamenten, wo sie sich nur irgend anbringen lassen, steckt unserem Liberalismus noch allzutief in den Gliedern. Derselbe ist noch nicht zu der Einsicht gelangt, daß an der Vervielfältigung der Parlamente der Parlamentarismus nothwendig Schaden leiden muß. Nach dem Regierungsgedanken sollte der Amtsbezirk ein reiner Verwaltungsbezirk sein, unter der Oberinstanz des Kreises, für den parlamentarische, oder wenn man lieber will, repräsentative Organe unter allen Umständen vorgesehen sind. Schon bei der Berathung der Regierungsvorlage von 1869 drang ein Theil der liberalen Partei unter Lasker's und Miquel's Führung erstens auf kleinere Amtsbezirke, als die damals vorgeschlagenen, und zweitens auf Amtsvertretungen, gewählt von den Einwohnern des Amtsbezirkes. Dieser letzte Gedanke ist nun aber auf dem platten Lande bei uns höchst unbeliebt. Die zu Amtsbezirken vereinigten Gemeinden wollen in ihren Geldangelegenheiten um jeden Preis getrennt bleiben. Die wohlhabenden unter den Gemeinden wehren sich mit Händen und Füßen, etwaigen verschuldeten oder unbemittelten Nachbargemeinden bei gemeinsamer Wirthschaft von dem Ihrigen geben zu sollen. Auch sind die Bedürfnisse, die Neigung und Fähigkeit zum Gemeindeaufwand bei nächster Nähe doch überall verschieden. So erscholl vom platten Lande der laute Ruf: um keinen Preis Sammtgemeinden. Darauf entgegnete der doctrinelle Liberalismus: unsere Amtsvertretung soll keine Sammtgemeinde herstellen; sie soll nur solchen Bedürfnissen dienen, wo die im Amtsbezirk vereinigten Gemeinden die gleichmäßige Obsorge aller Gemeinden selbst wollen. Die Regierung entgegnete damals hierauf ganz richtig: wenn ihr so denkt, so laßt euch genügen, daß eine Amtsvertretung auf Wunsch der Gemeinden bestellt werden kann, aber macht sie nicht obligatorisch. — Jetzt nun hatte die Regierung wieder von einer besonderen Amtsvertretung gänzlich abgesehen. Die vom Abgeordnetenhaus zur