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Vom preußischen Landtag : die Kreisordnung.
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Die unter der Kreisverwaltung stehenden Städte hießen Kreisstädte, die an- deren Stadtkreise. Außer den Kreisstädten gab es im Kreise Flecken und Dörfer. Daß mehrere Dörfer eine Verwaltungseinheit bildeten, kam vor, wenn dieselben zu einem und demselben Rittergut gehörten. Die Dörfer standen entweder unter der erblichen Polizeiherrschaft des Rittergutsbesitzers, dessen Hintersassen sie einst gewesen waren, oder unmittelbar unter dem Land­rath als dem staatlichen Polizeiherrn des Kreises. Die nächste Obrigkeit des Dorfes waren die Schulzen oder Richter. Auf den herrschaftlichen Dörfern waren die Schulzen das Organ des Gutsherrn, sonst des Landrathes. In vielen Dörfern haftete die Verpflichtung zum Schulzenamt auf gewissen Bauer­gütern. Der Gesammtzustand der ländlichen Polizei bei diesen Einrichtungen war ein solcher, dessen Unzufriedenheit sich von Jahr zu Jahr stärker fühlbar machte. Die Gutsobrigkeiten hatten weder Fähigkeit noch Lust, weder Geld noch Zeit, für eine hinlängliche Polizei zu sorgen. Die Gemeinden anderer­seits empfanden die Abhängigkeit von der Gutsherrschaft in Sachen der länd­lichen Polizei und Gemeindeangelegenheiten oft sehr bitter. Nach Ablösung der ländlichen Reallasten war die polizeiherrliche Stellung das einzige Band zwischen dem ehemaligen Rittergut und den dazu gehörigen Dorfgemeinden. Das Band stellte sich als ein zufälliges dar. als Rest einer Vergangenheit ohne lebendigen Trieb in der Gegenwart, als Hinderniß für eine hinlängliche Polizei und eine gesunde Entwickelung der Gemeinden.

Dieser Punkt nun ist es, an welchen die neue Kreisordnung zuerst die bessernde Hand anlegt. Die Gemeinden werden unabhängig von dem Guts­herrn. Die auf gewissen Grundstücken haftende Verpflichtung zum Schulzen­amt wird aufgehoben. Die Gemeinden erhalten überall das Recht, ihre Schulzen zu wählen. Dem Schulzen stehen überall zwei ebenfalls von der Gemeinde gewählte Schöffen zur Seite, welche mit dem Schulzen den Gemein­devorstand bilden. Dieser Gemeindevorstand wird auf sechs Jahre gewählt. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung des Landrathes, die aber nur ver­sagt werden kann, wenn der dem Landrath zur Seite stehende Kreisausschuß, von welchem nachher die Rede sein wird, mit der Bersagung einverstanden ist. Die ländlichen Gemeindevorsteher müssen zu den stimmberechtigten Mit­gliedern der Gemeinde gehören. Die Stimmberechtigung richtet sich einstweilen nach den bestehenden theils herkömmlichen theils statutarischen Dorfordnungen. Die Wahl der Vorsteher erfolgt durch die Gemeindeversammlung und, wo eine Gemeindevertretung eingeführt ist, durch diese.

Soviel ist einstweilen in der neuen Kreisordnung über die Landgemeinde- Verfassung bestimmt, während die Güter selbständige Gemeinden bilden können, wenn der Gutsherr im Stande ist, das Amt des Gemeindevorstehers auf seinem Gute auszuüben. Es ist ein großer Fortschritt, daß alle Landge­meinden fortan unter unmittelbarer Staatsaufsicht stehen und ihre nächsten Obrigkeiten, wenn auch unter der Bedingung höherer Bestätigung, selbst wählen. Dieser Fortschritt genügt einstweilen. Die Kreisordnung stellt jedoch eine Landgemeindeordnung in Aussicht, welche das Stimmrecht und die weitere Betheiligung der Gemeindeglieder an den Angelegenheiten der Gemeinde regeln wird.

Der zweite Punkt, welchen die Kreisordnung ins Auge faßt, ist die Bildung von solchen Polizeibezirken, welche mehr als eine einzige Ortschaft umfassen. Die gutsherrliche Polizei ist aufgehoben. Es handelt sich um die Ersetzung derselben, und zwar um eine solche, die mehr leistet als die bisherige Einrichtung. Folgende Wege konnten überhaupt nur eingeschlagen werden. Man hätte können dem Ländrath als einzigen Polizeiherrn des Kreises ein