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geben sollte; endlich daß eine Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen und eine Gemeindeordnung für die Rheinprovinz erlassen werden sollte. In Ausführung dieses Gesetzes und in Betreff der Nheinprovinz über dasselbe hinaus hat dann wirklich das Ministerium Westfalen nicht weniger als sieben Gemeindeordnungsgesetze zu Wege gebracht. Nämlich zwei Städteordnungen sür die sechs östlichen Provinzen, je eine Städtevrdnung und eine Landgemeindeordnung für Westfalen und die Rheinprovinz und endlich ein nur formelles, materiell die alten Zustände conservirendes Landgemeindegesetz für die sechs östlichen Provinzen. Hinter dieser gesetzgeberischen Fruchtbarkeit steckte nichts als staatsgefährlicher Particularismus und eine gegen alle wahrhaft organischen, für die Erzeugung einer lebendigen Staatsgesinnung so dringend nothwendigen Bildungen sich verstockende Impotenz. Nach dem Eintritt der sogenannten neuen Aera legte der Graf Schwerin, damals Minister des Innern, einen Kreisordnungsentwurf zweimal dem Landtag vor, zuerst im März 1860 dem Abgeordnetenhaus und im Januar 1862 dem Herrenhaus. Die erste Vorlage wurde durch den Schluß der Session, die zweite durch den Fall des Ministeriums vereitelt. Das Ministerium v. d. Heydt bezeigte zwar Anfangs Neigung, die liberalen Vorlagen, die seine Vorgänger eingebracht, weiter zu verfechten. Als aber der Versuch, sich mit dem Abgeordnetenhaus über die Militärreform zu einigen, auch diesem Ministerium gänzlich mißlungen war, hatte alle Gesetzgebung vorläufig ein Ende. Die Conflictsperiode schloß bekanntlich 1866; aber erst im September 1869 brachte der Minister des Innern. Graf Eulenburg, wiederum den Entwurf einer Kreisordnung in den Landtag. Auch diesmal gelangte das Gesetz noch nicht einmal im Abgeordnetenhaus zur völligen Durchberathung. Die Meinungsverschiedenheiten waren viel zu eingreifend und zahlreich, um einen raschen Gang der Berathung zu gestatten. Noch viel geringer war die Aussicht auf eine schließliche Annahme des von widersprechenden Majoritätsbeschlüssen jeder Einheit des Grundgedankens beraubten Gesetzes auch nur im Abgeordnetenhause, geschweige denn auf die gemeinschaftliche Zustimmung beider Häuser des Landtags. Im December vorigen Jahres ist der Entwurf in veränderter Gestalt wiederum eingebracht worden. Eine aus den verschiedenen Parteien zusammengesetzte Commission hat Alles aufgewendet, dem Kompromiß, welches dem Gesetz allein die Mehrheit verschaffen kann, schon in den Commissionsbeschlüssen die allseitig annehmbare Gestalt zu geben. An dieser Arbeit hat sich auch die Regierung betheiligt, und so darf man hoffen, daß das Gesetz, von einer großen Mehrheit des Abgeordnetenhauses angenommen, von der Regierung diejenige Unterstützung erhält, welche ihm die Genehmigung des Herrenhauses sichert.
Wir vermögen in die so oft gehörte Klage über das verspätete Werk