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Sänger, jetzt da er zugänglich geworden ist, in seinen schönen Liedern seinem Volke nahetreten, nicht nur einzelnen Freunden seiner Muse, sondern der Gesammtheit der deutschen Gesangsfreunde. Die verdiente Beachtung, die ihm entgegengebracht werden sollte, dürfte unsere Verlagshandlungen dann vielleicht veranlassen, mit der Publication der Werke anderer verschollener Tonsetzer fortzufahren. H. M. Schletterer.
Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 31. März 1872.
Die Kreisordnung.
Am 16. März begann im Abgeordnetenhaus die Berathung des Kreisordnungsentwurfes. Es wird diesmal von allen Seiten das Mögliche aufgeboten, dieses so lange erwartete Reformgesetz nicht blos in Angriff zu nehmen, sondern zum Abschluß zu bringen. Die neuere preußische Geschichte kennt vielleicht kein einziges Gesetz, zu dem so viele vergebliche Anläufe genommen worden, ehe es zu Stande kam. In der Verfassungsurkunde vom 30. Januar 1860 war bereits die Reform der Kreisordnung in Verbindung mit einer Gemeinde-, Bezirks- und Provinzialordnung verheißen, und in demselben Jahre, welches den Abschluß der Verfassung gebracht, wurde auch eine Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung in Verbindung mit einer Gemeindeordnung erlassen. Diese Gesetze waren noch in der Ausführung begriffen, als im Jahre 1862 ein königlicher Erlaß das weitere Vorgehen damit sistirte. Ein Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1863 änderte sodann die Vorschrift des Artikel 106 der Verfassung, betreffend die Ordnung der Gemeinden, Kreise. Bezirke und Provinzen dahin ab, daß diese Ordnung künftig lediglich der Specialgesetzgebung anheim fallen sollte, während der Artikel 106 ursprünglich die Grundsätze der betreffenden Gesetzgebung enthalten hatte. Ein ebenfalls vom 24. Mai 1863 datirtes Gesetz hob die Gemeindeordnung vom i l. März 1860 auf, stellte für die Landgemeinden sowie für die Städte in Neu- Vorpommern und Rügen und endlich in Betreff der Kreis- und Provinzial- verfassungen überall den früheren Zustand her. Außerdem bestimmte dasselbe Gesetz, daß die Fortbildung der bestehenden Kreis- und Provinzialverfassungen fortan auf dem Wege besonderer provinzieller Gesetze erfolgen sollte; ferner daß für die sechs östlichen Provinzen mit Ausschluß von Neuvorpommern und Rügen und für die Provinz Westfalen je eine besondere Städteordnung er-