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Sollte man nun eine Bestimmung in die Verfassung aufnehmen, welche am Ende an dem, worauf es doch im Wesentlichen ankam, nichts änderte und die im Uebrigen nur wie ein überflüssiger Zierrath am Verfassungsgebäude sich ausnahm?
Aehnlich verhielt es sich mit den aufzustellenden Minimalforderungen. Diese mußten entweder so niedrig gehalten werden, daß sie nirgends was Erkleckliches besserten, oder dann mußten sie manchenorts und zwar gerade da wo sie am meisten geboten schienen, als drückende, weil die besonderen Verhältnisse nicht berücksichtigende Fesseln empfunden werden, wobei wiederum die Frage sich aufdrängte, wie die Bundesgewalt ihre proelamirten Rechte geltend machen wolle, ohne finanziell sich unverhältnißmäßig anzustrengen, wodurch dann aus einem Umwege wieder das Volk belastet werden mußte.
Selbst mit dem Ausschluß der Ordensgeistlichen sah es bei genauerem Zusehen mehr doctrinär, als praktisch aus. In einer Reihe von katholischen und paritätischen Cantonen wird die Mehrzahl der Primärschulen von Ordensleuten geleitet, gegen deren Unterricht selbst liberale Katholiken keine erheblichen Einwendungen vorzubringen vermochten, ja welcher im Gegentheil warm von manchem unter ihnen in Schutz genommen wurde. Was sollte in solchen Cantonen aus der Volksschule werden, wenn die Ordensleute, die ihr bisher vorgestanden, entfernt würden? Wie sollten sich namentlich die armen Cantone der inneren Schweiz künftig behelfen? Denn jene Orden haben die hier besonders unschätzbare Eigenschaft, mit äußerst geringen Einnahmen sich zu begnügen, mit Einnahmen, von welchen weltliche Lehrer nimmermehr ein menschenwürdiges Dasein fristen könnten. So lange hier der Bund nicht mit seinen eigenen Finanzen, die er aber nun einmal nicht besitzt, eintreten konnte, mußte es denn doch als eine starke Zumuthung an jene Eantone erscheinen, um gewisser religiös - schutzzöllnerischer — oder freihändlerischer, man kann es nehmen, wie man will — Doetrinen willen das Bestehende umzustürzen, und es jenen Cantonen zu überlassen, wie sie sich künftighin in der ihnen aufgedrungenen Lage zurecht fänden.
So schwankte denn die Debatte in beiden Räthen lange hin und her. Im Nationalrath wurden nur durch Stichentscheid des Präsidenten Allgemeinheit und Unentgeltlichkeit des Primarunterrichts und die Bundescompetenz zu gesetzlichen Bestimmungen über ein Minimum von Anforderungen an denselben angenommen. Der Ständerath, wo die Commissionsminderheit schon von Anfang — wie im Nationalrath die Commissionsmehrheit — den ganzen Volksschulartikel zu streichen beantragte, minderte im Laufe seiner Verhandlungen die Mehrheitsanträge von Stufe zu Stufe herab, bis er am Ende bei dem Beschluß anlangte, den ganzen Volksschulartikel fallen zu lassen. Es war also keine Uebereinstimmung zwischen den beiden Räthen zu Stande ge-