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wies, und hier, wo es sich um die Heranbildung tüchtiger Vaterlandsverthei- diger handelte, wurde zunächst das Bedürfniß fühlbarer, auf geeignete Mittel zur Abhülfe dieses Uebelstandes zu denken. Allein der Gegenstand, um den es sich handelte, entzog sich völlig der Befugnis; und Wirksamkeit des Bundes. Denn die Volksschule ist Sache der cantonalen Hoheit und das Uebel liegt gerade in der mangelnden Strenge einzelner Cantonsregierungen. Auch hier bot nun die Berathung einer Reform des schweizerischen Grundgesetzes Gelegenheit, diesen Punkt ins Auge zu fassen.
Einen ganz besonderen Antrieb empfingen aber diese Bestrebungen durch die jüngsten Borgänge auf kirchlichem Gebiete. Es war die Besorgnis;, daß der Jesuitismus sich der katholischen Volksschule zu bemächtigen suchen werde, nachdem ihm an anderen Orten der Weg verlegt worden, welche setzt ganz besonders" ins Gewicht siel. Jedoch die Mittel und Wege wie diesem schleichenden Uebel mit Erfolg zu begegnen, erschienen bei näherem Zusehen nicht so leicht zu finden, als man es sich im ersten wohlgemeinten Anlaufe vorgestellt hatte. Das zunächst sich aufdrängende Mittel wäre die Einführung des confessionslosen Primarunterrichtes gewesen und dies wurde auch in der That von einer Seite in Vorschlag gebracht. Hier stellte sich jedoch als un- übersteigliches Hinderniß formell die Souveränität der Cantvnc entgegen, materiell die Unmöglichkeit für manche Cantone, sich der Mitwirkung nicht nur der geistlichen Orden, sondern selbst der Geistlichen überhaupt auf diesem Gebiete zu entschlagen. Man nahm daher etwas rückwärts hinter dieser Linie Stellung, und verlangte wenigstens den Ausschluß der Ordensleute von der Volksschule, daneben aber obligatorischen und unentgeltlichen Unterricht und daß die Bundesgcsetzgebung ermächtigt sei, ein Minimum von Leistungen aufzustellen. Aber auch diese Forderungen stießen auf erhebliche Hindernisse. Nur das Obligatorium hätte man ganz gut hinnehmen können, da es thatsächlich bereits überall bestand, gesetzlich merkwürdiger Weise nur in Genf noch nicht eingeführt ist. Die Unentgeltlichkeit hingegen riß in manchen Cantoncn, großen und kleinen, reichen und armen, große Lücken in die Budgets des Staates wie- der Gemeinden, welche man mit nichts auszufüllen wußte oder vielmehr wagte. Auch konnte gegenüber de.m Vorhalte, es sei Pflicht des Staates, auch dem Aermsten die Wohlthat des Primarunterrichtes angedeihen zu lassen, geltend gemacht werden, daß überall den Armen das Schulgeld erlassen werde, während es in Beziehung auf die übrigen eine auch unter den besten Autoritäten noch bestrittene Frage sei, ob nicht ein kleines Schulgeld den Eifer für die Erziehung der Kinder eher erhöhe, als mindere. Die hochverdiente schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, welche sich seit Jahren schon mit dieser Frage einläßlich beschäftigte, war noch bei ihrer letzten Wanderversammlung zu Schaffhausen hierüber nicht schlüssig geworden.