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werden, welche ihre Beiträge an den Generalrath regelmäßig abgeführt haben/' Die Statuten der Pariser Föderation aber sind nicht weniger lehrreich. Es heifzt da:
„Der eine der Delegirten der Seetion soll bei der ersten Versammlung des Monats die berechnete Summe in die Hände des Schatzmeisters zahlen. Dieser macht in der dritten Zusammenkunft des Monats durch einen im Local angeschlagenen Zettel die Sectionen bekannt, welche im Rückstände sind. Nach Verlauf eines Monats tritt die Suspension der Seetion in Kraft, ihre Delegirten haben keine Stimme mehr im Rathe, nach drei Monaten wird die Streichung ausgesprochen."
Wir haben indeß hinzuzufügen, daß die Mitglieder des Bundes wie in Deutschland ohne Zweifel auch in Frankreich und anderwärts einen stärkeren Beitrag an ihre betreffenden Sectionen als an ihre Föderationen und an den Generalrath zu entrichten haben. In einem Briefe Varlins, datirt von Lille, wohin derselbe im April 1870 gegangen war, um eine Seetion der Internationale zu organisiren, begegnen wir folgenden Zeilen.
„Die einzeln bleibenden Anhänger entrichten 10, die Mitglieder von Bereinen 5 Centimes die Woche. Sie sehen, wir haben etwas von unserer Föderation und etwas von der in Lyon entnommen."
Im Ganzen wird der regelmäßige jährliche Beitrag, welchen die Internationale von ihren Mitgliedern in Frankreich für ihre verschiedenen Cassen verlangt, sich auf 7 bis 8 Franken belaufen. Diese regelmäßigen Beiträge aber sind nicht die einzigen, ja vielleicht nicht einmal die wichtigsten Einnahmequellen für den Bund. Derselbe muß nothwendig noch andere haben, nur läßt sich von Nichteingeweihten nicht mit Bestimmtheit sagen, worin dieselben bestehen. Wir müssen uns deshalb mit Vermuthungen begnügen. In verschiedenen Prozeßacten, welche Untersuchungen gegen die Internationale betreffen, ist von einer „Dreiercasse" (e-üsss teclärativs äu, sou) die Rede, ohne daß man genau erfährt, was unter diesem Ausdruck zu verstehen ist. Ville- tard ist nach den Erkundigungen, die er darüber eingezogen, der Meinung, daß es sich hier um eine durch freiwillige Beiträge von 5 Centimes die Woche gefüllte Casse handelt, welche Beiträge in den Werkstätten und Fabriken eingesammelt und vorzüglich von Arbeitern gezahlt werden, welche noch nicht persönlich Mitglieder des Bundes sind, sich aber vorgenommen haben, es zu werden,, und von denen manche sogar sich für immer darauf beschränken, die Internationale mit ihrem Gelde ^zu unterstützen.
Wir sehen auch in den Statuten der Pariser Föderation (Artikel 9), daß „der Rath aus Gründen, die er anzugeben hat, Ausgaben, die sein Budget übersteigen, beschließen und für jede Section einen verhältnißmäßigen Supple- mentar-Beitrag festsetzen kann; aber in diesem Fall bleibt die Zahlung rein