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Aus Schwaben.
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rigen Bestandtheile der deutschen Armee, sowie durch eine Reihe einzelner kleinlicher Bestimmungen des Festprogramms, wie z. B. daß die Festjung­frauen statt der deutschen die schwäbischen Farben tragen mußten. Diese Bestrebungen wurden übrigens sämmtlich an der einmüthigen nationalen Haltung der Bevölkerung, namentlich aber der Armee zu Schanden, welch' letztere von oben bis unten gründlich curirt aus dem Feld zurückgekehrt ist.

Auch der König war offenbar bemüht, den üblen Eindruck, welchen die Taktlosigkeit der Urheber des officiellen Programms und der Servilismus einzelner Höflinge und Gemeindediener hervorgerufen hatte, durch seinen Toast auf „unsern deutschen Kaiser" zu verwischen. «.

Me Aufhebung der gesonderten Abtheilungen für die evangelischen und die Katholischen Kirchenangelegenheiten.

Berlin, am 29. Juli. Etwas spät komme ich auf den wichtigen Erlaß vom 8. Juli, welcher die gesonderten Abtheilungen im Ministerium der geistlichen u. s. w. Ange­legenheiten, welche seit dem Jahr 1841 für die evangelischen Kirchenangelegen­heiten einerseits und für die katholischen Angelegenheiten andererseits bestan­den haben, aufhebt. Am 21. Juli Abends erschien die betreffende Cabinets- ordre im „Staats-Anzeiger." Sie hat seitdem in der Presse, in der klerikalen Presse sowohl, als in der liberalen aller Schattirungen und nicht minder in der officiellen und offieiösen, ihre Commentare gefunden. Aber das Thema ist noch lange nicht erschöpft. Denn diese Cabinetsordre' von wenigen Zeilen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang einer Reihe von wichtigen und umgestaltenden Thatsachen bilden. Darum ist es von Interesse, die Ordre nach allen Beleuchtungen, die sie schon erfahren, nochmals in's Auge zu fassen.

Man erinnert sich, daß der „Staats-Anzeiger" im nichtamtlichen Theil die Cabinetsordre vom 8. Juli bei ihrer Mittheilung gleichzeitig erläuterte. Demnach ist die Ordre ein einfacher Ausfluß der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1860, unserer zu Recht und in Geltung bestehenden Verfassung. Nach dieser Verfassung verwalten die Kirchen- und die Religionsgesellschaften, soweit sie anerkannt sind, ihre Angelegenheiten selbst. Der Staat, soweit er zu den Kirchen und religiösen Gesellschaften in Beziehung tritt, thut dies nur