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Ein deutsches Reichsgesetz über die Presse.
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<Lin deutsches Aeichsgesetz üöer die "Fresse.

Schneller als man erwartet hatte, wird die durch die Anschlußverträge mit den Südstaaten in die deutsche Reichsversassung gekommene Bestimmung wegen einer Reichsgesetzgebung über die Presse zur Verwirklichung gelangen. Dem Antrage des Reichstags auf Erlaß eines Neichsvreßgesetzes will, wie zuverlässig verlautet, der Bundesrath im Sinne des dazu gestellten Brock- haus'schen Zusatzantrags, d> h. schon in der nächsten Session des Reichstags im Herbst entsprechen.

Der glückliche Gegensatz zwischen den Zuständen des alten bundestäg­lichen Deutschlands und denen des neuen deutschen Reichs macht sich auch bei dieser Gelegenheit recht lebhaft fühlbar. Damals war man leider gewohnt, bet jedem Anlauf zu einer allgemeinen Bundespreßgesetzgebung immer an eine polizeiliche Beschränkung und Ueberwachung der Presse in den Einzelstaaten von Bundeswegen zu denken. Wie Recht man mit dieser Besorgniß hatte, bezeugte das Bundescensurgesetz von 1819, die Ausnahmegesetze von 1832 und die damit im Zusammenhange stehende Aufhebung des freisinnigen badischen Preßgesetzes durch den Bund, endlich der Bundesbeschluß über die Presse von 18S4. Solchen Befürchtungen dürfen wir uns jetzt nicht hingeben. Im Gegentheil steht mit Sicherheit zu hoffen, daß die Gesetzgebung des Reichs auf diesem Gebiete ebenso befreiend, erweiternd, zeitgemäße Fortschritte an­bahnend oder durchführend vorgehen werde, wie sie dies auf andern Gebieten, durch die Gewerbeordnung, das Strafgesetzbuch u. s. w. gethan hat.

Diese Hoffnung erhält verdoppelte Nahrung durch das, was man über die Intentionen des Bundesrathes in Bezug auf das Preßgesetz hört. Der Bundesrath, heißt es, würde gern aus den Kreisen der Betheiligten selbst, der Schriftsteller, Buchhändler, Buchdrucker u. s. w. Gutachten, Wünsche, Bor­schläge in Bezug auf das zu entwerfende Preßgesetz entgegen nehmen. Ein solches Gutachten liegt nun bereits der Oeffentlichkeit vor, zur Zeit allerdings eine bloße Privatarbeit, aber von Einem, der eine lange und vielseitige pu- blicistische Erfahrung hinter sich hat und daher wohl als sachkundig gelten kann. Es ist ein Referat, welches in der auf den 9.—11. d. nach Breslau anberaumten diesjährigen Versammlung des deutschen Journalistentags der Redacteur der D. A. Z., Reichstagsabgeordneter Prof. Biedermann in Leipzig erstatten soll, und welches der Ausschuß des Journalistentages im voraus als Unterlage für die Berathungen hat drucken lassen. Biedermann war beim letzten sächsischen Landtage (1869/70) Referent über das neue sächsische Preß­gesetz in der II. Kammer und seinen Anstrengungen ist damals gelungen, manche Verbesserungen des Regierungsentwurfs durchzusetzen.