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die Zukunft eine nicht zu unterschätzende Wichtigkeit und verdient ohne Zweifel schon jetzt von unserer Seite eine eingehendere Besprechung, da die Kriegsercignisse es gerade sind, welche auf die Nothwendigkeit baldiger Entscheidung unserer deutschen Münzfrage wenigstens in Betreff vorbereitender Maßregeln hindrängen.*) -A.
") Die zum allgemeinen Verständniß dieser Denkschrift nothwendigen Erläuterungen des Herrn Ucverfcjzers folgen in nächster Nummer. D. Red.
Vermischtes.
(Von der Post.) Das Inter g.rinu> silent leZes findet auf die Post- anstalt keine Anwendung; denn es vollziehen sich mitten unter den Stürmen des Krieges bedeutsame Friedensarbeiten. Mit dem 1. Februar wird ein wichtiges Glied in die Kette der internationalen Verkehrsbeziehungen eingefügt: das Versahren der Uebermittelung von Geldbeträgen bis zu 70 Thlr. bzw. 10 -s. auf Postanweisungen (inons^ oräers) zwischen Deutschland und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland durch die Post.i ? ^
Der bezügliche Staatsvertrag ist unterm 10/18. Januar zwischen dem General-Postdireetor Stephan und dem Postmaster General Lord Harlington abgeschlossen worden. Danach soll zwischen den beiden Ländern ein täglicher Austausch von Postanweisungen stattfinden. Die Absender in Deutschland wie in dem vereinigten Königreiche zahlen die Geldbeträge auf das übliche Postanweisungsformular ein. Das letztere gelangt nicht an den Empfänger, weshalb schriftliche Mittheilungen darauf nicht enthalten sein dürfen. Die Verwaltungen haben für die Anweisung der Beträge den Modus der Uebersendung von Listen verabredet, in welchen die Empfänger nach "Namen :c. genau bezeichnet werden. Daher ist eine sehr deutliche und unzweifelhafte Benennung des Empfängers nöthig, auch hat der Absender sich auf den Postanweisungen möglichst vollständig zu nennen.
Die Erhebung der Beträge erfolgt auf Anweisungen, welche die PostVerwaltung des Bestimmungslandes dem Adressaten zustellt. Letzterer muß die Summe bis zum Ende des zweiten Monats (nach dem Monate der Ausstellung) abheben. Nach Ablauf von zwölf Monaten erlischt das Recht zur Abhebung. Die — vom Absender vorauszubezahlende — Gebühr beträgt in Deutschland: für Summen bis 23 Thlr. (43°/» fl. Südd.): 7^/z Gr. bzw. 27 Kr.; von 23 bis 30 Thlr. (87^ fl. Südd.): 15 Gr. bzw. 33 Kr.; von 80 bis 70 Thlr. (122V-- fl- Südd.): 22^ Gr. bzw. 1 fl. 19 Kr.; in Eng-