Der Deutsche Kaiser.
Am ersten August achtzehnhundertundsechs verkündete der Kaiser Napoleon: er erkenne das Deutsche Reich nicht mehr an. Am sechsten desselben Monats legte Kaiser Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder und erklärte das heilige römische Reich aufgelöst. An demselben Tage, vierundsechszig Jahre später, donnerten die Kanonen von Wörth und Saarbrücken und begannen ein ander Kaiserreich zu Grabe zu läuten, das zweite Kaiserreich der Franken.
Wenige Deutsche können aus eigener Erfahrung künden, was unser Volk in dieser langen Frist erlebt und erstritten, geträumt, gehofft und erduldet hat. Zwei Geschlechter sind ^ seitdem ins Grab gesunken, und die Besten unter ihnen konnten den Nachfahren nur verheißen, daß sie den Tag der Deutschen Einheit erleben würden, der den Scheidenden in ihrem Leben nimmer vergönnt war. Aber Ein Deutscher hat schon im Jahre achtzehnhundertundsechs die Schmach unseres Baterlandes bewußt empfunden, und dann im Jahre acht« zehnhundertundsiebenzig die Erhebung des deutschen Namens und Volkes so glorreich hinausgeführt: der königliche Bundesfeldherr der Deutschen, König Wilhelm von Preußen, der nun, am achtzehnten Januar unseres Jahres, die Annahme der deutschen Kaiserkrone seinem ganzen Deutschen Volke verkündet hat.
Kein Deutscher Fürst hat jemals das. herrliche strahlende Symbol der Einigung und Kraft unseres Vaterlandes, das die Liebe und Ehrfurcht des Volkes und der Regierungen ihm auf das greise Haupt drückt, in so harter Arbeit, Entbehrung und Ausdauer, in einem so selbstvergessenden Streben reich verdient wie Er. Wenn wir sie Alle an uns vorüberwandeln lassen, die Heldenkaiser der alten Tage, die Städteerbauer und die Hunnenbesieger, die Kreuzfahrer und die Führer der Römerzüge, die Ordner des Gottesfriedens und die Förderer eigener Hausmacht: wo hat ein Einziger das vollendet, was unter unsern Augen das Deutsche Schwert unter Führung des königlichen Feldherrn erreichte, was unter dem milden Einfluß seines Namens und Rathes die Gegenwart künftigen Jahrhunderten an fester Staatsordnung überliefert?
Grcnzl'oten I. 1871. 21