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Achtundvierzig Briefe von Johann Gottlieb Fichte und seinen Verwandten :
(Schluß.)
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da er doch unser Bruder ist anhören/ doch versteht sich, das wir zu seinen (weil er sich selbst nicht kennt oder kennen will) oder unsern Schaden nicht übereilt zu Werke gehen können. Doch können wir diese Veränderung auch nicht gant) in die Länge hinaus verschieben. Ich werde Dir mit Hr. Eißnern wieder schreiben und Deinen Herrmann und Hcmnen etliche Stük alte Silber Müntzen welche der seel. Vater ihnen als ein Andenken zu schiken befohlen hat ein- siegeln.

Der hier erwähnte Pfarrer war N. Christian Gottlieb Köthe.

Nun war's an unserem Fichte, für seine Mutter zu sorgen und sie vor et­waigen Benachtheiligungen zu schützen; und er erfüllte im Sinne eines treuen Sohnes diese Pflicht mit seiner gewohnten Nachdrücklichkeit. Vergl. oben die Auseinandersetzung zum 12. Briefe.

45.

Berlin, d. 19. 8br. 12.

Lieber Bruder,

Weit entfernt, daß Dein so eben erhaltener Brief v. 6. Oktober mich be­fremden sollte, hebt er vielmehr einen Anstoß, den ich an Deinem frühern ge­nommen, wo Du die Schwierigkeiten für die Mutter, die Wirthschaft zu behaup­ten, aus einander setzest, und dafür hältst, dieser C.........könne doch

etwa Vorschläge machen, auf die zu hören sey. Es ist mir sehr lieb, daß ich mit der Beantwortung dieses Punctes gewartet, bis Dein heutiger Brief zeigt, daß Du über dieses Subjekt es ist mir schon früher vorgekommen, als ob Du ihn ungerechter Weise in Schutz nähmest ganz so denkst, wie ich seit der Zeit von ihm gedacht habe, da ich schon an ihm als kleinen Knaben Pro­ben einer unbegreiflichen Bosheit gesunden habe.

Weiß denn der thörigte nicht, daß, wenn alles andere wegfällt, ich I.) das Kaufgeld, womit der seel. Gotthelf das Haus vom Vater erkauft, hergegeben, und daß mir dasselbe, nachdem durch des Bruders Tod der Vater wieder Eigen­thümer geworden, nie zurückgezahlt worden, 2.) daß. als die Schwägerin sich zu Rammenau aufhielt, von meinem in der Gotthelfischen Verlassenschaft befind­lichen Gelde in dem Hause gebauet worden, worüber ich noch eigenhändige Rechnung des Vaters besitze 3.) daß mehreres unter den Mobilicn mein ist 4.) daß ich in den lezten 2 Jahren den Eltern über 200 Rthr. geschikt. welche ich/ sobald man mich reizt, als ein Darlehn betrachten werde. Begreift er nicht, daß alle diese Summen aus der Verlassenschaft erst an mich zurükgezahlt wer­den müssen, ehe eine Erbschaft da ist: und kann er nicht berechnen, was in diesem Falle übrig bleiben werde? Verstehe mich wohl Bruder. Es fällt mir nicht ein, diese Umstände gegen meine übrigen Geschwister geltend zu machen, wenn sie sich ordentlich und vernünftig betragen, und durch Unvernunft meinen Un-