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Das österreichische Diplom.
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lcugnung des Evangeliums unter.*) Daran reihte sich das Begehren nach geistlicher Gerichtsbarkeit, kirchlichen Ehegesetzen, vom Staate unbeaufsichtigter Kirchenverwaltung und theilweiser Pfründenbesetzung. Begütigende Stimmen stellten eine Rückkehr zum Standpunkt des trienter Concils als leere Befürch­tung dar, doch schon die Aufhebung des Placetum, die Freigcbung der Kirchen­strafen und die den Bischöfen vorbehaltcne Ermächtigung zum Lehramt der Theologie und der Religion an den Gymnasien**) zeigte, wohin sich die Waage neigte. Der Einfluß der römischen Hierarchie und der wiederhergestellten Je­suiten wuchs mit jedem Tage. Als man endlich der Revolution vollends Herr geworden, sollte jede auch noch so nützliche Institution aufgehoben wer­den, die ihr irgendwie den Ursprung verdankte. Das kaiserliche Patent vom 31. December 1851 verkündete schlechtweg die Märzverfassung von 1849 sei den Verhältnissen des östreichischen Kaiserstaates unangemessen und unaus­führbar, die feierlichste Zusage ward einfach zurückgenommen. Die Vereini­gung der Administration mit der Rechtspflege wurde wieder eingeführt, Oeffent- lichkeit in Gemeinde- und Strafsachen so wie Schwurgerichte abgeschafft, das Jnquisitivnsvcrfahren thcilweise hergestellt, und berathende Ausschüsse für Kreisbehörden und Statthaltcreien, die aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitz und der Industrie berufen werden sollten, ver­heißen. Die Ausführung dieses Versprechens ruhte bis auf die letzte Zeit. Wieder vergingen drei einhalb Jahre, die außer einer Unzahl bureaukratischer Ge­setze auch den leider noch bestehenden Zwitter einer Strafproceßordnung brachten, als nm 18. August 1855 das Coucordat mit dem päpstlichen Stuhle abge­schlossen wurde. Darin wurde die Aufsicht über den ganzen Unterricht in öffentlichen und nicht öffentlichen Schulen den Bischöfen übergeben, diesorg­sam darüber wachen, daß bei keinem Lehrgcgenstande etwas vorkomme, was dem katholischen Glauben zuwiderläuft" (Art. V). Insbesondre ward ver­sprochen, daßin den für die katholische Jugend bestimmten Gymnasien und mittleren Schulen nur Katholiken zu Professoren und Lehrern ernannt werden. (Art. VII). Das Erkenntniß über kirchliche Rechtsfälle ist kirchlichen Nichtern anvertraut, und haben somit dieseauch über Ehesachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengcsetze und namentlich auch der Verordnungen von Trient zu urtheilen" (Art. X). Außer einer Menge von Immunitäten. Freiheiten und Vorrechten wurde deu Erzbischösen und Bischöfen auch freigestelltin ihre Kirchensprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechts nach den heiligen Kirchengesetzen einzuführen (Art. XXVIII). Anstatt des Bundes mit dem Volk vereinigte sich die Regierung mit den Vertretern der katholischen Kirche, die sich noch wie im Mittelalter als die Sonne, den Staat als den

^ Einlage an das Ministerium des Inneren vom IS. Juni 1849. ") Kaiserliche Verordnungen vom 13. uud 2S. April 1850.