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Teil 2 (1906)
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Zu § 3.

1. Verfügung, betreffend die Verleihung von Minen= konzessionen durch Häuptlinge des Schutzgebietes.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 298.)

Auf Grund der mit den Häuptlingen des südwestafrikanischen Schutzgebietes abgeschlossenen Verträge erlässt der Unterzeichnete stell­vertretende Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet folgende Verfügung:

Da nur Weisse, d. h. Angehörige eines zivilisierten Staates bei der Regelung der Minenkonzessionen in dem südwestafrikanischen Schutz­gebiete beteiligt sind, und da ein öffentliches Interesse vorliegt, dass eine sachkundige Bergbehörde diese Regelung in die Hand nimmt, so verfüge ich hiermit, dass von heute ab die Häuptlinge in dem diesseitigen Schutz­gebiet nur mit Zustimmung der Bergbehörde Konzessionen verleihen oder die etwa schon vorhandenen modifizieren können.

Verleihung von Konzessionen oder Modifizierung von etwa schon be­stehenden sind ohne Mitwirkung der Bergbehörde nichtig. Als Berg­behörde fungiert vorläufig der Kaiserliche Reichskommissar in dem dies­seitigen Schutzgebiete.

Walfischbai, den 19. April 1886.

Der stellvertretende Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet.

Nels.

2. Bekanntmachung betreffend die Verleihung von Minen= konzessionen durch Häuptlinge in der Interessensphäre von Südwestafrika.

(Kolonialgesetzgebung Bd. 1 S. 299.)

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass die Ver­fügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886, wonach die Erteilung von Minenkonzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit Genehmigung des Reichskommissars rechtsgültig er-