Beamtenliinterbliebenengesetz 17. 5. 1907.
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Anhang.
Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die
Schutzgebiete.
3. Beamteiiliinterbliebeiiengesetz. Vom 17. Mai 1907.
(Reicbs-Gesetzbl. S. 208.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Kamen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Beamten, welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Palle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die' Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von ausgeschiedenen Beamten, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes lebenslängliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und ausgeschiedenen Beamten, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt gewesen sind.
§ 2. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 verordneten Beschränkung, mindesten 300 M. und höchstens 5000 M. betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Verstümmelungszulage und die Alterszulage (§§ 11, 13, 32 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage (§§ 12, 32; §§ 49, 59; §§ 66, 67, § 72 Kr. 8 ebenda) in dem Falle außer Betracht, daß die Witwe zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist.
War der Verstorbene als Pensionär wieder in den Reichsdienst eingetreten, so. wird der Berechnung des Witwengeldes derjenige Betrag zu Grunde gelegt, den der Verstorbene an neuer und alter Pension bezogen hat oder hätte beziehen können.
War der Verstorbene als Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in eine der im § 57 Kr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen eingetreten, so wird der Berechnung des Witwengeldes die festgesetzte Reichspension im vollen Betrage zu Grunde gelegt.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei der Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.