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Deutsch-Ostafr. 3. 9. 1906. — Togo ö. 11.1906 und 6.11.1906.
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171. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Erhebung einer Wegegebühr in den Bezirken Mangu-Jendi, Sokode-Basari und Kete-Kratschi. Vom 5. November 1906.
(Kol. Bl. 1907, S. 194.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
§ 1. In den Bezirken Mangu-Jendi, Sokode-Basari und Kete-Kratschi ist für den Handelsverkehr auf den Straßen eine Wegegebühr zu entrichten, welche beträgt:
für einen Menschen (Säuglinge ausgenommen) ohne Last . 1 Mark,
für einen Menschen mit Last, ohne Rücksicht auf Gewicht
und Inhalt.3 „
für ein Lasttier mit Last, ohne Rücksicht auf Gewicht
und Inhalt.6 „
für ein Pferd oder Maultier oder Esel ohne Last ... 2 „
für ein Rind.6 „
für ein Stück Kleinvieh.0,50 „ .
§ 2. Die Gebühr wird für ein einmaliges Begehen der Handelsstraße ohne Rücksicht auf die Entfernung oder Richtung erhoben.
§ 3. Das Gouvernement kann durch öffentliche Bekanntmachung Befreiung von der Entrichtung der Gebühr oder Herabsetzung der Gebühr anordnen, auch Handelsstraßen bezeichnen, auf welchen keine Gebühr zu erheben ist,*) und bestimmte Wege für den Handelsverkehr schließen.
§ 4. Wer es unternimmt, die im § 1 festgesetzte Gebühr zu hinterziehen oder der letzten Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Auch kann auf Einziehung der Lasten und Tiere, für welche die Gebühr hinterzogen werden sollte oder mit denen ein geschlossener Weg betreten wurde, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 5. Die Verordnung tritt vom 1. Januar 1907 ab in Kraft.
Lome, den 5. November 1906.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
172. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Erhebung der Wegegebühr. Vom 5. November 1906.
(Kol. Bl. 1907, S. 196.)
Eür das Begehen der Handelsstraßen
Sansanne Mangu—Jendi—Kete-Kratschi—Kpandu bzw. Palime, Sansanne Mangu—Basari—Sokode—Atakpame,
Kjirikjiri—Sokode—Atakpame
sind die durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzten Wegegebühren nicht zu erheben.
Lome, den 5. November 1906.
Der Gouverneur.
- Graf Zech.
*) Siehe die nachstehende Bekanntmachung.
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