Zweiter Teil
Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
1. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern. Vom 2. Januar 1906.
(Kol. Bl. S. 124.)
Mit Wirkung vom 1. Januar 1906 ab wird die gemäß Verfügung vom 27. Dezember 1904 (D. Kol. Gesetzgeb. VIII, S. 267) zugebilligte Vergütung für Benutzung eigener Fahrräder auf Dienstreisen von 7 Pfennig auf 10 Pfennig für jedes zurückgelegte Kilometer erhöht.
Lome, den 2. Januar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf Zech.
2. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Saipan, betreffend den Handelsbetrieb in den Marianen. Vom 5. Januar 1906.
Auf Grund des § IS Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reiclis-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 509) wird verordnet, was folgt:
Die Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb in den Marianen vom 21. Oktober 1905*) wird hiermit
aufgehoben.
Saipan, den 5. Januar 1906.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. Fritz.
*) Die Verordnung lautete:
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 6 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Der Handelsbetrieb von Schiffen im Bezirk der Marianen nicht ansässiger Personen oder Firmen ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 6000 Mark geahndet, die auch gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigentümer derselben vollstreckbar sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft. Zur Zeit noch bestehende Lizenzen für Handelsschiffe behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Erlöschen.
Mit dem 1. April 1906 wird aufgehoben: die Verordnung vom
14. Oktober 1899
14. August 1900
betreffend den Handel fremder Schiffe im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, soweit der Bezirk der Marianen in Betracht kommt.
Saipan, den 21. Oktober 1906.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. Fritz.