Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
332
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332 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

169. Satzungen der Moliwe-Pflanzuiigsgesellschaft in Berlin (bisher in Hamburg) auf Grund der Änderungen, die in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 31. Oktober 1906 beschlossen und von der Auf­sichtsbehörde genehmigt worden sind.

(Vgl. Kol. Bl. S. 795.)

I. Firma und Sitz der Gesellschaft.

Art. 1.

Unter der Firma

Moliwe-Pf lan zu ngs-Ge Seilschaft wird auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse im Deut­schen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 18S8, S. 55) eine Kolohial-Gesellschaft er­richtet, welche ihren Sitz in Berlin hat.

II. Zweck und Dauer der Gesellschaft.

Art. 2.

Der Zweck der Gesellschaft ist die Erwerbung, Bewirtschaftung', Verpach­tung und Wiederveräußerung von Ländereien in dem Deutschen Schutzgebiet von Kamerun, insbesondere auch das Anlegen und die Ausbeutung von Plantagen sowie der Betrieb aller damit in Verbindung stehenden gewerblichen Unter­nehmungen.

Art, 3.

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.

III. Grundkapital.

Art. 4.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1100 000 Hk., eingeteilt in 5500 Anteile zu je 200 Hk. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, das Grundkapital durch einen Betrag bis zur Höhe von 900 000 Mk., also bis auf 2 000 000 Mir., zu erhöhen und zu diesem Zweck neue Anteile zu je 1000 Mir. auszugeben, welche zunächst den bisherigen Anteilinhabern nach Verhältnis ihres bisherigen Besitzes anzubieten sind.

Art. 5.

Auf die Anteile sind bei Errichtung der Gesellschaft bzw. bei Kapitals­erhöhungen binnen 14 Tagen nach Zeichnung 25% ihres Kennwertes ein­zuzahlen. Weitere Einzahlungen in Raten von nicht über 25 % eines jeden Anteils werden nach Bestimmung des Aufsichtsrats mit einer Frist von min­destens drei Monaten durch eingeschriebene Briefe eingefordert. Wird die Zahlung in der vorgeschriebenen Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 % Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege angehalten werden. -Statt dessen aber kann der Säumige nach zweimal in gleicher Form und Frist unter Androhung seines Ausschlusses wiederholter, fruchtloser Aufforderung zur Zahlung durch Beschluß des Auf­sichtsrats seines Anteiles zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der für verfallen er­klärte Anteil der Gesellschaft als solcher kostenfrei zugeschrieben.

Die letztere ist berechtigt, ihr zu geschriebene Anteile wieder auszugeben.