330 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
den Ehrengerichten der Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen unterstellt. Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Neues Palais, den 25. Oktober 1906.
Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Sehutztruppen).
165. Allerhöchste Ordre, betreffend die Bekleidung der Unterzahlmeister.
Vom 25. Oktober 1906.
Ich bestimme: In bezug der Bekleidung der Unterzahlmeister Meiner Schutztruppen in Afrika haben folgende Änderungen einzutreten:
a) Es treten neu hinzu: Interimsrock wie für die Zahlmeister, jedoch mit Achselklappen wie am Waffenrock, Stiefelhose und hohe Stiefel von naturfarbenem Leder wie für die Zahlmeister, soweit der Dienst es erfordert.
b) An Stelle des bisherigen Mantels tritt der Paletot wie für die Zahlmeister, jedoch mit Achselklappen wie am Waffenrock.
Neues Palais, den 25. Oktober 1906.
Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
166. Polizeiverordnung des Gouverneurs von Kamerun für den Hafen von Duala. Vom 26. Oktober 1906.
(Kol. Bl. S. 796.)
§ 1. Jedes im Hafen von Duala zu Anker liegende Fahrzeug, einschließlich Kutter, Leichter, Dampf- und Motorboote, hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht zu zeigen. Dies gilt auch für kleinere offene Boote, wenn sie außerhalb der Brückenköpfe verankert sind.
§ 2. Auf dem Brückenkopf jeder in den Eluß hineingebauten Landungsbrücke hat während des in § 1 bezedchneten Zeitraums eine vom Eluß aus gut sichtbare rote Laterne zu brennen.
§ 3. Jedes im Hafen von Duala in Fahrt befindliche Fahrzeug, möge es gesegelt, gerudert oder geschleppt werden, hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine Laterne mit weißem Licht so gebrauchsbereit zu halten, daß sie beim Annähern an ein anderes Fahrzeug rechtzeitig gezeigt werden kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalfülirung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203 ff., S. 215 ff.) bleiben unberührt.
§ 4. Das Festmachen von Booten an den Regierungs-Anlegetreppen ist verboten. Anlegende Fahrzeuge dürfen an den TrexJpen nur solange liegen bleiben, als zum Ein- und Aussteigen der Mitfahrenden bzw. zum Ein- und Ausladen des Passagiergepäcks nötig ist.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung'