Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
329
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Erl. d. Reichsk.,betr.Gewiihr. v. Umzugsk. 22.10.1906. A. Ordre,betr. Ehrenger. 25.10.1006. 329

Allgemein. Anspruch auf Umzugskosten usw. beim Übertritt zur Schutztruppe haben nur diejenigen Militärpersonen, die vorher dem aktiven Heere angehört haben.

Zu Ziffer 1. In Übereinstimmung mit § 31 der Schutztruppen-Ord- nung *) wird der Kreis der zum Empfange der Mietsentschädigung Berechtigten auf die in Vorbemerkung 4 und § 77, 1 der Servisvorschrift für das Preußische Heer aufgeführten Personen ausgedehnt.

Im übrigen ist die Mietsentschädigung für eine im bisherigen Standort auf gegebene Wohnung nur dann zuständig, wenn die Aufgabe der Wohnung infolge Umzugs der Familie nach einem anderen Ort des Inlandes erfolgt. Ein bloßer Wohnungswechsel im Standort selbst begründet keinen Anspruch auf Mietsentschädigung. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Mietsentschädi­gung und für deren Höhe gelten sonst die Bestimmungen der Servisvorschrift für das Preußische Heer sowie die auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 1. Juni 1906 und der Ausführungsvorschriften dazu (A. V. Bl. 1906 S. 136 und 141) eingetretenen Änderungen.

Zu Ziffer 2. Unter derDauer der Dienstleistung hei der Schutz­truppe, für welche die Möbel-Speicherkosten ersetzt werden, ist der Zeitraum vom Abgang aus dem alten Standort bis zum Wiedereintreffen in Deutschland zu verstehen. Für die Dauer eines Heimatsurlaubes, der dem Austritt aus dem Schutztruppendienste vorangeht, ist daher die Vergütung nicht zuständig. Beim Rücktritt ins Heer werden, sofern nicht die Voraussetzungen unter Ziffer 4 vor­liegen, in Übereinstimmung mit § 31 der Schutztruppen-Ordnung*) auch die nachweislich aufgewendeten Kosten der Verpackung und des Transports der Möbel usw. vom Speicher nach der neuen Wohnung vergütet.

Zu Ziffer 3. Die Vorschrift betrifft nur die Abfindung mit Rationen für solche Pferde, die im Eigentum der zur Schutztruppe übertretenden Offi­ziere verbleiben.

Die Dauer des Rationsbezuges und die Rationssätze richten sich nach § 40, 14 der Verpflegungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden; die Kosten des überetatsmäßigen Rationsempfanges fallen hiernach in diesen Grenzen den Fonds der Heeresverwaltung zur Last.

Insoweit die Rationen auf Fonds der Heeresverwaltung übernommen werden, ist auch der Stallservis hiernach von der Heeresverwaltung zu tragen.

Zu Ziffer 4. Der BegriffUmzugskosten im zweiten Absatz dieser Ziffer umfaßt auch den Mietszins innerhalb der in Ziffer 1 festgesetzten Grenzen, welchen im Heere angestellte ehemalige Schutztruppenangehörige beim Umzug ihrer Familien an deren bisherigem Wohnort über den Zeitpunkt des Eintritts ins Heer haben aufwenden müssen.

Berlin, den 22. Oktober 1906.

Der Reichskanzler. Fürst v. Bülow.

164. Allerhöchste Ordre, betreffend die Ehrengerichte der Offiziere des Beurlaubtenstandes in den Schutzgebieten. Vom 25. Oktober 1906.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Die in den Schutzgebieten sich aufhaltenden Offiziere des Beurlaubtenstandes im Preußischen Heere werden

*) D. Kol. Gesetzgeb. III, Nr. 40 S. 49.

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