Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
324
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324 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

156. Verfügung des Auswärtigen Amts. Kolonial-Abteilung, betreffend Erteilung einer Sonderbereclitigung zum Schürfen und Bergbau an den

Landesfiskus von Togo. Vom 15. Oktober 1906.

(Kol. Bl. 1907 s. 1.)

Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem Landesfiskus des Schutzgebiets Togo vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum aus­schließlichen Schürfen und Bergbau für Eisenerze im Bezirke Sokode-Basari erteilt.

Berlin, den 15. Oktober 1906.

Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. Dernbnrg.

157. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea vom 31. Juli 1901, betreffend die Anwerbung von Eingeborenen als Arbeiter im Schutzgebiete von Deutsch-

Neuguinea.**) Vom 15. Oktober 1906.

(Kol. Bl. 1907 S. 235.)

Als weitere Verwaltungsbehörde wird mit Wirkung vom 1. November 1906 die Kaiserliche Station in E i t a p e für ihren in der Bekanntmachung vom 3. Oktober d. Js.***) näher bezeichneten Bezirk bestimmt.

Herberts höhe, den 15. Oktober 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. Krauß.

158. Bekanntmachung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, be­treffend das ausschliefsliche Kecht des deutsch-ostafrikanischen Landes­fiskus auf Salzgewinnung. Vom 16. Oktober 1906.

(Kol. Bl. S. 700.)

Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrika­nischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem deutsch-ostafrika­nischen Landesfiskus hiermit, unbeschadet der hergebrachten Gewohnheiten der Eingeborenen, für die Dauer von 50 Jahren die ausschließliche Gewinnung von Salz, insbesondere die Ausbeutung der Solquellen in der Landschaft Uwinza, Vorbehalten.

In dem vorbezeichneten Gebiete finden bezüglich der Ausbeutung der Solquellen die Vorschriften in den Abschnitten II und III der vorangezogenen Kaiserlichen Bergverordnung keine Anwendung.

Berlin, den 16. Oktober 1906.

Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. Dernburg.

*) Oben Nr. 27.

**) D. Kol. Gesetzgeb. VI, Nr. 245 S. 363.

***) Oben Nr. 151.