Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
318
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318 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

Sobald angenommen werden darf, daß die Bestimmungen genügend be­kannt sind, sind die Strafvorschriften auf das schärfste zu handhaben, Europäer sind umgehend beim zuständigen Bezirksgericht zur Anzeige zu bringen. Ich weise hierbei darauf hin, daß auch das Anzapfen erst vor kurzer Zeit angezapfter Bäume nach § 1 der anliegenden Verordnung strafbar erscheint. Der entgegen den Bestimmungen der Verordnung gewonnene, bei Europäern Vorgefundene Gummi ist zu beschlagnahmen. Die weitere Verfügung über denselben trifft das zuständige Bezirksgericht, welches von der Beschlagnahme umgehend zu benachrichtigen ist. Der bei Eingeborenen konfiszierte Gummi ist bei Gelegen­heit, womöglich im Anschluß an Expeditionen von Beamten oder Offizieren zur Küste zu senden und an das Hauptmagazin in Duala abzuführen.

Auf die Ausbreitung des Anbaus von Gummipflanzen unter den Einge­borenen ist mit allen Mitteln hinzuwirken. Es empfiehlt sich, soweit dies noch nicht geschehen ist, und soweit es die nach dem Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Mittel erlauben, sofort große Versuchsgärten anzulegen, in diesen die im dortigen Bezirk wild vorkommenden Gummipflanzen zu kultivieren und hierbei gleichzeitig die Eingeborenen im Anbau, in der Einerntung und Auf­bereitung des Gummis zu unterrichten. Falls dort nicht genügend Saatgut, vor allem der Kickxia elastica, vorhanden ist, ist die nächste Dienststelle, und wenn diese dem Ersuchen nicht Folge zu leisten vermag, die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria um Überlassung von Samen zu bitten.

Ich bemerke jedoch ausdrücklich, daß durch alles dies Mehrausgaben nicht entstehen dürfen.

B u e a , den 3. Oktober 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. Mueller.

150. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, be­treffend Errichtung der Regierungsstation Eitape. Vom 3. Oktober 1906.

In Eitape (Berlinhafen) im Kaiser Wilhelmsland ist eine Begierungs- station errichtet worden.

Die Grenzen des Stationsbezirks werden gebildet durch die holländische Grenze im Westen, die englische Grenze im Süden bis zum 144. Längengrade, im Osten durch diesen Grad bis zu dem Punkte, wo er den Kaiserin Augustafluß durchschneidet. Von da läuft die Grenze den Kaiserin Augustafluß entlang bis zu dessen Mündung.

Zum Bezirke gehören ferner die vorgelagerten Inseln bis einschließlich Schouten-InselnLesson.

Dem Stationschef steht die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen zu. Im übrigen ist er ermächtigt, die öffentliche Polizei nach Maßgabe der Gesetze zu handhaben, insbesondere alle zur Sicherung von Leben und Eigentum und zur Abwendung drohender Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft alle zur Sicherung des Beweises und der Durchführung des Strafverfahrens notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen. Der Kaiserliche Stationschef ist ferner mit der Durchführung der Vorschriften über das Meldewesen vom 18. August 1887*) betraut.

*) D. Kol. Gesetzgeb. I, Nr. 194, S. 612.