Togo 1.10.1906. — Kamerun 2.10.1906. — Kamerun 3.10.1906 und 3.10.1906. 3 1 7
148. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Bekämpfung des Gummiraubbaus. Vom 3. Oktober 1906.
(Kol. Bl. S. 736.)
Auf Grund von § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), wird unter Aufhebung der Verordnung, betreffend den Gummirauhhau vom 16. August 1904 (Kol. Bl. S. 630)*) verordnet, was folgt:
§ 1. Es ist verboten, mutwillig oder lediglich in der Absicht, Gummi zu gewinnen, einen Gummibaum umzuschlagen oder derartig anzuzapfen, daß der Baum eingeht oder in seinem Wachstum dauernd geschädigt wird.
§ 2. Es ist verboten, mutwillig oder lediglich in der Absicht, Gummi zu gewinnen, eine Gummi liefernde Liane tiefer als 1 m über dem Erdboden abzuschlagen oder anzuzapfen.
§ 3. Es ist verboten, Gummi zu gewinnen in denjenigen Bezirken, welche das Gouvernement durch öffentliche Bekanntmachung wegen Erschöpfung oder zwecks vorübergehender Schonung der Gummibestände als gesperrt bezeichnet. Die Dauer der Sperrung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit ein Nichteingeborener der Täter ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark allein oder in Verbindung miteinander, soweit ein Eingeborener der Täter ist, nach den Bestimmungen der Reichskanzlerverfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241)**) bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Der gewonnene Gummi und die zur Gewinnung benutzten Gerätschaften können eingezogen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
B u e ia, den 3. Oktober 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. M u e 11 e r.
149. Auszug aus dem Kuuderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Bekämpfung des Gummiraubbaus. Vom 3. Oktober 1906.
In der Anlage übersende ich ergebenst die von mir heute vollzogene Verordnung, betreffend Bekämpfung des Gummiraubbaus.***)
Dieselbe ist sofort zur Kenntnis aller Europäer des Bezirks zu bringen, auch bitte ich, in größtmöglicher Weise dafür besorgt zu sein, daß die farbige Bevölkerung, ganz besonders das farbige Personal der einzelnen Pflanzungen bzw. kaufmännischen Unternehmungen mit den Bestimmungen der Verordnung eingehend bekannt gemacht wird. Vielleicht empfiehlt es sich auch, die dortigen Missionsgesellschaften und Schulen zur Verbreitung der Kenntnis mit heranzuziehen.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904, Nr. 127 S. 211.
**) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 194 S. 216.
***) Vorstehend abgedruckt.